Rn. 640
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art liegen nach § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG dann vor, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Diese Formulierung ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Norm zu sehen (s Rn 609) und hat für den Tatbestand nur klarstellende Bedeutung. Im Ergebnis werden hier vier Fallgruppen aufgeführt (auch s Rn 597):
Fall | Rückzahlung KapVerm |
Entgelt für Überlassung KapVerm |
Erläuterungen | Beispiele |
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1 | gesichert | gesichert | Stpfl nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG ist die laufende Einnahme. Dazu gehören festverzinsliche Kapitalanlagen, mit gleichmäßiger Verzinsung ausgestattete Wertpapiere, aber auch ungleichmäßig verzinste Finanzinnovationen. |
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2 | gesichert | gesichert | Stpfl nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG ist die laufende Einnahme. Bei der Rückzahlung des überlassenen KapVerm hinaus erzielte Mehrbetrag ist stpfl nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG. |
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3 | ungesichert | gesichert | Zu versteuern sind nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG bei Wertpapieren, die mit einem Rückzahlungsrisiko verbunden sind, die anfallenden Zinsen. Die stpfl Einlösung bei Endfälligkeit wird nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG erfasst. |
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4 | ungesichert | ungesichert | Rein spekulativer Charakter der Kapitalanlage. Der evtl anfallende laufende Ertrag wird von § 20 Abs 1 Nr 7 EStG erfasst, der Veräußerungsgewinn von § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG. |
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Rn. 641–643
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei
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