Rn. 150

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Anwendungsvorschriften zur Einführung einer AbgSt auf KapErtr und Veräußerungsgewinne regelte der Gesetzgeber zunächst durch das UntStRefG 2008 vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912 in einen eigens eingefügten § 52a EStG "Anwendungsvorschriften zur Einführung einer AbgSt auf KapErtr und Veräußerungsgewinne" (bis 31.07.2014). Nach § 52a Abs 1 EStG aF war die AbgSt erstmals auf KapErtr anzuwenden, die ab dem 01.01.2009 zuflossen. Die weiteren Abs 2–18 des § 52a EStG aF nannten die Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KoatienAnpG – vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 wurden die noch erforderlichen Anwendungsregelungen in den § 52 EStG integriert. Diese Regelung wurde neu strukturiert, und die Anwendungsvorschriften zu den Einkünften aus KapVerm befinden sich nunmehr im Abs 28 des § 52 EStG. Der § 52a EStG wurde gleichzeitig aufgehoben.

 

Rn. 151–199

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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