Rn. 28

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für beschränkt StPfl ist der sachliche Anwendungsbereich der Einkünfte aus KapVerm auf inländische Einkünfte nach § 49 Abs 1 Nr 4 EStG reduziert. Der Einbehalt von KapSt hat – ähnlich wie bei der AbgSt – nach § 50 Abs 2 S 1 EStG abgeltende Wirkung. Diese Quellensteuer wird zT noch durch DBA reduziert (s Art 10 Abs 2 u 11 Abs 2 DBA-MA). § 50d EStG sieht in solchen Fällen eine Erstattung bzw ein Freistellungsverfahren vor.

Zu den Einkünften aus KapVerm eines unbeschränkt StPfl gehören auch die ausländischen Einkünfte. Hierbei sind einschlägige DBA zu prüfen. Die DBA definieren zT Zinsen (s Art 10 OECD-MA), Dividenden (s Art 11 OECD-MA) und Veräußerungen von KapVerm (sogenanntes "unbewegliches Vermögen", s Art 13 Abs 1 DBA-MA) abweichend vom deutschen Steuerrecht. Häufig enthalten DBA ein Quellensteuerrecht (s Art 10 Abs 2 und 11 Abs 2 DBA-MA) sowie die Anrechnungsmethode (s Art 23A Abs 2 DBA-MA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. In der schedulenhaften Besteuerung der Einkünfte aus KapVerm erfolgt eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer nach § 32d Abs 5 EStG.

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