Rn. 616

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG unterliegen der Besteuerung die Erträge aus "sonstigen Kapitalforderungen jeder Art", wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

 

Rn. 617

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Unter Kapitalforderung ist eine Forderung zu verstehen, die auf Geld gerichtet ist. Unter den klassischen Geldbegriff fällt zunächst das Geld im gegenständlichen Sinne, wie Banknoten oder Münzen, die gesetzlichen Zahlungsmittel, welche jeder Gläubiger einer Geldschuld kraft Gesetzes annehmen muss, sowie die im Verkehr anerkannten Zahlungsmittel, wie ausländische Banknoten und Münzen.

Hierunter fällt ferner auch noch das sog Buchgeld. Hierbei handelt es sich um eine bestehende Forderung im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut in der Form eines Guthabens, mit dem der Inhaber durch Überweisung, Kreditkarte, Lastschrift oder Scheck bargeldlos zahlen kann.

Ergänzt wird der klassische Geldbegriff durch das sog E-Geld. Nach § 1 Abs 2 S 2 ZahlungsdiensteaufsichtsG 2018, BGBl I 2017, 2446, ist E-Geld jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge iSd § 675f Abs 3 S 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (dazu s Grüneberg in Palandt, § 245 BGB Rz 1–3 (2020)).

 

Rn. 618

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wird nicht Geld, sondern werden andere Sachen geschuldet (Sachdarlehen iSd § 607 BGB), so handelt es sich nicht um eine Kapitalforderung iSv § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG (BFH vom 12.05.2015, VIII R 4/15, BStBl II 2015, 835 für die Lieferung von Gold im Zusammenhang mit Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen).

Als Reaktion auf die Rspr des BFH beabsichtigte der Gesetzgeber den Begriff der Kapitalforderung zu erweitern. Künftig sollten auch Erträge aus Forderungen, wenn anstatt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrages eine Sachleistung gewährt wird oder eine Sachleistung gewährt werden kann, unter die Einkünfte aus KapVerm fallen. Dieses Vorhaben wurde im JStG 2020 letztlich nicht umgesetzt.

 

Rn. 619

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Werden Kryptowährungen des PV für einen bestimmten Zeitraum entgeltlich an einen Dritten überlassen, sog Krypto-Lending, wird nicht der Tatbestand des § 20 Abs 1 Nr 7 EStG erfüllt, auch wenn hier oftmals von einer Verzinsung gesprochen wird. Kryptowährungen, wie zB Bitcoin, Ehereum, Ripple oder Litecoin, genügen mangels einer allgemeinverbindlichen Annahmeverpflichtung weder den Anforderungen des klassischen Geldbegriffs noch dem E-Geldes (s Rn 617). Ertragsteuerlich kommt hierbei für erwirtschaftete Erträge allenfalls eine Besteuerung nach § 22 Nr 3 EStG in Betracht (s BFH vom 14.02.2023, IX R 3/22, BStBl II 2023, 571).

 

Rn. 620–623

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

 

Rn. 624

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Aus dem Zusatz "sonstige" Kapitalforderung ergibt sich die Subsidiarität der KapErtr nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG gegenüber § 20 Abs 1 Nr 1–6 und 8–11 EStG.

 

Rn. 625

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Dem Zusatz sonstige Kapitalforderungen "jeder Art" ist zu entnehmen, dass die Rechtsnatur und der Rechtsgrund der Kapitalforderung unerheblich sind. So kann die Kapitalforderung auf einer privatrechtlichen oder einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruhen:

Hinsichtlich der Erstattungszinsen nach § 233a AORn 647.

 

Rn. 626

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Weiter unerheblich ist, ob die Kapitalüberlassung unfreiwillig erfolgte oder gar erzwungen wurde. So sind Kapitalforderungen, die durch ein Rückgewährschuldverhältnis oder die Vorenthaltung von Kapital entstanden sind, solche iSv § 20 Abs 1 Nr 7 EStG (zB BFH vom 09.06.2015, VIII R 18/12, BStBl II 2016, 105; BFH vom 13.11.2007, VIII R 36/05, BStBl II 2008, 292 zu einem sozialversicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch; BFH vom 25.10.1994, VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121).

 

Rn. 627

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Weiterhin ist unerheblich, ob die Auszahlung des Kapitals selbst stpfl ist. Die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen (BFH vom 12.09.1985, VIII R 306/81, BStBl II 1986, 252; auch BFH vom 20.05.1980, VIII R 64/78, BStBl II 1981, 6 zu einer Verzinsung einer nach § 3 Nr 8 EStG steuerfreien Entschädigung zur Wiedergutmachung nationa...

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