a) Grundzüge des KSt-Anrechnungsverfahrens

 

Rn. 20

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch die KSt-Reform 1977 sollte die seinerzeit bestandene Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne nach dem KStG und EStG beseitigt werden. Dieses geschah in einem zweistufigen Anrechnungsverfahren, wobei die endgültige Besteuerung beim Anteilseigner nach § 20 EStG nach dessen individuellen Einkommens- und Progressionssituation erfolgte. Die KSt, die bei der KapGes auf die Ausschüttungen anfiel, wurde auf die ESt-Schuld des Anteileigners angerechnet. Der Gesetzgeber hat die Berechnungsgrundlage für die Ausschüttungsbelastung bei der KapGes vereinheitlicht und von der tatsächlichen Besteuerung losgelöst. Sie betrug bis 1993 36 % und ab 1994 30 % des Gewinns vor Abzug der KSt. Technisch musste das verwendbare EK in einem zT komplexen Verfahren bei der KapGes gegliedert werden, um eine Ausschüttungsbelastung von 36 % bzw 30 % herzustellen (s Uhrmann, Die Berechnung der KSt und die Gliederung des verwendbaren EK nach dem KStG 1977, StW 1978, 107). Auslandserträge waren ohne Verknüpfung mit der KSt beim Anteilseigner grds ohne Anrechnung zu versteuern.

b) Grundzüge des Halb-/Teileinkünfteverfahrens

 

Rn. 21

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Ab dem VZ 2002 wurde das Anrechnungsverfahren bei Anteilseignern zugunsten eines sog Halbeinkünfteverfahrens abgeschafft. Die Besteuerung der Ausschüttungen bei einem Gesellschafter wurde völlig von der Besteuerung des Gewinns bei der Körperschaft losgelöst. Der KSt-Satz wurde generell, dh unabhängig von der Ausschüttung, auf seinerzeit 25 % des Gewinns reduziert. Die Doppelbesteuerung wurde dadurch vermieden, dass die Ausschüttungen bei den Beteiligungseinkünften eines inländischen Gesellschafters nur zur Hälfte besteuert wurden, indem die Hälfte der Gewinnanteile des Gesellschafters nach § 3 Nr 40 EStG steuerfrei gestellt wurde. Die Anrechnungsvorschriften im EStG entfielen ebenso wie die Ausschüttungsbelastung und die EK-Gliederung nach dem KStG aF. Ausschüttungen zwischen Körperschaften wurden nach § 8b KStG steuerfrei gestellt.

Ab dem VZ 2009 wurden nach § 3 Nr 40 EStG nur noch 40 % steuerfreigestellt. Aus dem Halb- wurde das Teileinkünftverfahren.

Das Teileinkünfteverfahren findet heute noch für bestimmte Gewinnausschüttungen des BV (s § 3 Nr 40 S 2 EStG) oder des PV, die nach § 32d EStG dem Regime des Teileinkünftverfahrens unterworfen werden (s § 32d Abs 2 Nr 3 S 2 EStG), Anwendung.

 

Rn. 22–25

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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