Rn. 220

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Grds gewährt jede Aktie eine Stimme, Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind jedoch möglich, Mehrstimmrechtsaktien aber unzulässig. Die Aktien können unterschiedliche Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Die Verwendung des Jahresüberschusses ist in § 58 AktG geregelt. Hierbei obliegt der Teil des Gewinns, den Vorstand und Aufsichtsrat nicht in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt haben, dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung. In dem Beschluss über die Gewinnverwendung ist gemäß § 174 AktG der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag anzugeben. Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu bezahlen; der Abschlag darf jedoch die Hälfte des ausschüttungsfähigen Betrages und die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns nicht übersteigen (§ 59 AktG). Vorabausschüttungen während des Wj sind unzulässig (s Rn 211).

 

Rn. 221

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei einer Kapitalerhöhung sind grds jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zuzuteilen (Bezugsrecht). Zum Erlös aus der Veräußerung von Bezugsrechten im PV ab 2009 s § 20 Abs 4a EStG (s Rn 1450). Bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlage erfolgt keine Verminderung des Gesellschaftsvermögens, sodass auch die Erlöse aus der Veräußerung von Bezugsrechten im PV keine Einkünfte aus KapVerm sind. Sind jedoch mit den Bezugsrechten besondere Vorzüge für die Aktionäre verbunden, die letztlich eine Verminderung des Gesellschaftsvermögens bewirken, so liegt insoweit eine Gewinnausschüttung vor.

So sind insbesondere bei der Gewährung von Freiaktien (Gratisaktien/Teilrechten) Einkünfte aus KapVerm anzunehmen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob hierdurch eine früher vorgenommene Kapitalzusammenlegung ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden sollte (BFH v 24.06.1957, BStBl III 1957, 400; BFH v 01.08.1958, BStBl III 1958, 390. Zur Beurteilung der Ausgabe von Bonusaktien der Deutschen Telekom AG BFH v 07.12.2004, BStBl II 2005, 468; s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 111 f und unter anderem OFD Münster v 02.11.2005, EStK NW § 20 EStG Fach 3 Nr 805).

Entspricht die Kapitalerhöhung bei inländischen Gesellschaften nicht den Vorschriften der §§ 207ff AktG, stellt die Zuteilung der Teilrechte oder Gratisaktien Einkünfte iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG dar (BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 91). Die Höhe der KapErtr bemisst sich nach dem niedrigsten am ersten Handelstag an einer Börse notierten Kurs der Teilrechte oder Gratisaktien. Dieser Wert gilt zugleich als AK der Teilrechte oder Gratisaktien. Bei ausländischen Gesellschaften findet in diesen Fällen § 20 Abs 4a S 5 EStG Anwendung.

Erfolgt eine Kapitalerhöhung nach den Vorschriften der §§ 207220 AktG über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und werden damit neue Anteile (Gratis- oder Berichtigungsaktien und Teilrechte) zugeteilt, werden die Gratisaktien oder Teilrechte vom Aktionär nicht im Zeitpunkt ihrer Gewährung oder Ausgabe angeschafft. Als Zeitpunkt der Anschaffung der Gratisaktien oder Teilrechte gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt zu einer Abspaltung der in den Altaktien verkörperten Substanz und dementsprechend zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen AK. Die bisherigen AK der Altaktien vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung auf Gratisaktien oder Teilrechte entfällt. Die Aufteilung der AK erfolgt nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis. Zur Veräußerung und Ausübung von Teilrechten/Gratisaktien bei einer Kapitalerhöhung s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 90ff.

 

Rn. 222

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Überlässt die Gesellschaft entgeltlich erworbene eigene Aktien den Aktionären unentgeltlich oder zu einem unter dem Kurswert liegenden Betrag, so liegt im Unterschied zwischen dem niedrigeren Überlassungswert und dem Kurswert eine stpfl Gewinnausschüttung.

 

Rn. 223

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei der KGaA (§§ 278ff AktG) sind die Dividenden der Kommanditaktionäre sowie die Dividenden der persönlich haftenden Gesellschafter, die auf ihre Beteiligung am Grundkapital entfallen, Einkünfte aus KapVerm, während die sonstigen Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter gemäß § 15 Abs 1 Nr 3 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind (auch s § 9 Abs 1 Nr 1 KStG; § 8 Nr 4 GewStG; BFH v 21.06.2989, BStBl II 1989, 881; s § 15 Rn 116a (Bitz)).

 

Rn. 224

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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