Rn. 37

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Sachlicher Anwendungsbereich des § 20 EStG sind Erträge aus der Nutzung privaten Geldvermögens in bestimmten Anlageformen. Darüber hinaus werden seit dem VZ 2009 auch die Einnahmen aus Stillhaltergeschäften, die realisierten Erlöse aus einer Veräußerung der Kapitalbeteiligung sowie sonstiger, verbriefter oder verbriefter Kapitalforderungen und die Erlöse aus Termingeschäften von § 20 EStG umfasst.

In § 20 Abs 1 und 2 EStG werden die Erträge wie folgt strukturiert:

 
Abs 1 Laufende Einnahmen Abs 2 Veräußerungsgewinne
Nr 1 Anteile an Körperschaften Nr 1 Anteile an Körperschaften
Nr 2 Auflösung von Körperschaften, Kapitalherabsetzung Nr 2 Dividenden-/Zinsscheine ohne Stammrecht
Nr 3 Investmenterträge nach § 16 InvStG Nr 3 Termingeschäfte
Nr 3a Spezial-Investmenterträge nach § 34 IvStG Nr 4 Stille Gesellschaft; partiarisches ­Darlehen
Nr 4 Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen Nr 5 Hypotheken, Grundschulden
Nr 5 Hypotheken, Grundschulden Nr 6 Kapitallebensversicherungen
Nr 6 Kapitallebensversicherungen Nr 7 Sonstige Kapitalforderungen
Nr 7 Sonstige Kapitalforderungen Nr 8 Übertragung v Position iSd Abs 1 Nr 9
Nr 8 Diskontbeträge    
Nr 9 Leistungen nicht befreiter Körperschaften    
Nr 10 Sonstige Leistungen    
Nr 11 Stillhaltergeschäfte    

Hinsichtlich der Einkünfteermittlung wird auf s Rn 42 verwiesen.

 

Rn. 38–40

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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