Rn. 452

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gesellschaftsrechtlich erfolgt durch die Auflösung bzw Liquidation einer KapGes (§§ 262ff, 278 AktG, §§ 60ff GmbHG) eine Änderung des Zwecks; an die Stelle des satzungsmäßigen Gesellschaftszwecks tritt die Abwicklung.

Werden im Rahmen von Liquidationsraten Gewinnanteile oder sonstige Bezüge ausgeschüttet, erfolgt die Besteuerung zunächst primär nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Es muss sich hierbei um Ausschüttungen von Gewinnen handeln, die vor der Auflösung erwirtschaftet, deren Ausschüttung aber erst nach der Auflösung beschlossen wird. Werden sonstige Einlagen (Bezüge in Form von Abwicklungs- bzw Liquidationserlösen) ausgeschüttet, so richtet sich die Besteuerung subsidiär nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG. Hier gibt es zwei Tatbestände:

Erfasst werden ausschließlich Bezüge unbeschränkt stpfl Körperschaften und Personenvereinigungen. Die Auflösung der Gesellschaft umfasst nicht die Umwandlung, sodass für Umwandlungen allein die Vorschriften des UmwStG zur Anwendung kommen

 

Rn. 453–455

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

 

Rn. 456

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei Anteilsrotation im Zusammenhang mit einer anstehenden Liquidation ist eine unangemessene Rechtsgestaltung gemäß § 42 AO zu erwägen (kein Gestaltungsmissbrauch s zB BFH vom 23.10.1996, BFH BStBl II 1998, 90; BFH vom 18.07.2001, I R 48/97, BFH/NV 2001, 1636; vorliegender Gestaltungsmissbrauch s zB BFH vom 07.07.1998, BStBl II 1999, 729; FG Münster vom 21.10.1996, EFG 1997, 482 rkr; auch s Schmidt, FR 1997, 931).

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