Rn. 200

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 20 Abs 1 und 2 EStG erfasst Gewinnausschüttungen von AG, GmbH, Genossenschaften, bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben, sowie von KGaA an ihre Kommanditaktionäre. Die Gewinnausschüttungen an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA sind ebenfalls Gewinnanteile iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, soweit sie sich auf die Beteiligung am Grundkapital beziehen, ansonsten sind sie gemäß § 15 Abs 1 Nr 3 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen dem individuellen Steuersatz (s § 15 Rn 116a (Bitz).

 

Rn. 201

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die betreffenden Gesellschaften besitzen als juristische Person eigene Rechtspersönlichkeit und haben eigenes Vermögen. Die Anteile an diesen Gesellschaften verbriefen den Inhabern keine Gläubigerrechte, sondern gesellschaftliche Mitgliedschaftsrechte. Ihr wesentlicher Inhalt umfasst einen vermögensrechtlichen Anspruch an Gesellschaftsvermögen entsprechend der nominellen Beteiligung am Grund- oder Stammkapital, Anspruch auf Gewinnbeteiligung, Liquidationserlös und Stimmrecht.

Zweifelhaft war, ob es sich in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG um eine Aufzählung mit enumerativem oder nur beispielhaftem Charakter handelt. Der BFH hat in ständiger Rspr festgestellt, dass die Aufzählung in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG insgesamt nicht abschließend ist. Auch Bezüge aus in der Nr 1 nicht genannten Körperschaften sind steuerbar, wenn deren Mitgliedschaftsrechte einer solchen kapitalmäßigen Beteiligung gleichstehen (dazu BFH vom 08.02.1995, BStBl II 1995, 552; BFH vom 15.11.1994, BStBl II 1995, 315); zu der Aufzählung der Arten von Erträgen BFH BStBl II 1971, 47 mwN (ausländische Investmentfonds) und zu den Ertragsquellen BFH BStBl II 1993, 399 (Hapimag) sowie BFH BStBl II 1995, 315 (ehemalige Produktionsgenossenschaften der DDR); zur Geltung für ausländische Gesellschaften BFH BStBl II 1999, 437.

Auch nach Einführung der zusätzlichen Tatbestände in § 20 Abs 1 Nr 9 und 10 EStG durch das StSenkG wird von einer abschließenden Aufzählung in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG keine Rede sein können.

 

Rn. 202

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Erfasst werden alle Ausschüttungen, gleichgültig ob sie in offener oder verdeckter Form geleistet werden. Realisierte Wertveränderungen der zu Grunde liegenden Kapitalanlagen, Währungsverluste etc gehören für ab 2009 erworbene Mitgliedschaftsrechte zu § 20 Abs 2 Nr 1 EStG. Thesaurierte Gesellschaftsgewinne werden bei Veräußerung über § 20 Abs 2 Nr 1 EStG erfasst.

Fraglich ist, wie Gesellschaftsverluste, Verlustanteile und der Verlust der Beteiligung zu behandeln sind. Bis VZ 2008 betrafen sie den Vermögensbereich der Gesellschafter. Die FinVerw sieht in dem Ausfall einer Forderung keine Veräußerung iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG, mit der Folge, dass AK und Anschaffungsnebenkosten der Forderung einkommensteuerrechtlich insoweit ohne Bedeutung seien (s BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 60; zum Verlust der Kapitalanlage s Rn 1545ff). Hier handelt es sich jedoch um gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte. Bei einer Zuordnung zu § 17 EStG werden die Verluste steuerlich erfasst. ME darf für § 20 Abs 2 Nr 1 EStG nichts anderes gelten.

Zu verlorenen Gesellschafterdarlehen s Rn 216 und s vor § 1 Rn 238 (Bitz) sowie § 20 Abs 6 S 6 EStG und § 17 Abs 2a EStG.

Die persönliche Zurechnung der Ausschüttungen erfolgt bei demjenigen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt, also wer eigenes oder fremdes Kapital im eigenen Namen Dritten zur Nutzung überlässt. In Bezug auf Gewinnanteile und Ausbeuten sowie für Bezüge gemäß § 20 Abs 1 Nr 2 EStG erfolgt die Zurechnung stets beim Anteilseigner iSd § 20 Abs 5 EStG (s Rn 1490ff). Zur zeitlichen Zurechnung s Rn 105.

 

Rn. 203

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Stpfl sind die ausgeschütteten Beträge einschließlich der KapSt, die nach § 43 Abs 1 Nr 1 EStG von der ausschüttenden Gesellschaft einzubehalten ist.

Gehören die Anteile zum BV, unterliegen die Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG dem Teileinkünfteverfahren.

a) Zeitliche Anwendung der AbgSt

 

Rn. 203a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gemäß § 52a Abs 1 EStG (aF bis 30.07.2014, inzwischen entfallen) werden Dividenden, die dem StPfl nach dem 31.12.2008 zufließen, mit der AbgSt besteuert.

b) Ausnahmen von der AbgSt

 

Rn. 203b

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Einkünfte aus KapVerm gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 EStG unterliegen auf Antrag nicht der AbgSt, wenn eine mindestens 25 %ige Beteiligung an der KapGes vorliegt oder der StPfl zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (§ 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG).

c) AbgSt-Einbehalt

 

Rn. 203c

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Auf inländische und ausländische KapErtr wird die 25 %ige AbgSt erhoben (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 1 und 6 EStG).

d) Verwaltungsauffassung zu Einzelfragen der AbgSt

 

Rn. 203d

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt], insbesondere Tz 1–3 zu Nachzahlungen und der einkommensteuerlichen Behandlung der Erträge einer Limited Liability Company).

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