Schrifttum:

Streck, Liebhaberei bei den Einkünften aus KapVerm: Ab Veranlagungsjahr 2007 nur noch in Ausnahmefällen zu bejahen, NWB 2007, 2445;

Stöber, Die subjektübergreifende Einkünfteerzielungsabsicht, FR 2017, 801;

Jachmann-Michel, Nach fast 100 Jahren anders: Verluste unter dem Regime der AbgSt, BB 2018, 2329.

 

Rn. 41

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Vorliegen können stpfl Einkünfte aus KapVerm nur bei sogenannter Überschusserzielungsabsicht, wenn – auf die Gesamtdauer der geplanten Kapitalüberlassung gesehen – ein Überschuss der steuerbaren Einnahmen (§ 8 EStG) über den Sparer-Pauschbetrag § 20 Abs 9 EStG bzw abzugsfähige WK oder Veräußerungskosten angestrebt wird. Durch die abgeltende Wirkung des Einbehalts der KapSt und die Loslösung der steuerlichen Erfassung der KapErtr von einem Veranlagungsverfahren hat im Abzugsverfahren der Schuldner der KapErtr bzw die auszahlende Stelle eine Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Dabei kommen dem Schuldner bzw der auszahlenden Stelle die unten angegebenen Vermutungen zugute.

Bei den Einkünften aus KapVerm wirken sich gleich mehrere Faktoren auf die Überschusserzielungsabsicht aus: Kursschwankungen und die Währungspolitik haben Einfluss auf den Ertrag von Zinsen und Dividenden. Eine langfristige Prognose ist hier kaum zu treffen. Auch wollte der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Kapitalanlagen erfassen, auch die realisierte Wertsteigerung des Vermögensstamms nach § 20 Abs 2 EStG. Schließlich sind noch das WK-Abzugsverbot nach § 20 Abs 9 EStG und die Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 20 Abs 6 EStG zu nennen.

Eine nähere Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht erübrigt sich in den Fällen, in denen ein negativer KapErtr ohnehin ausgeschlossen ist und das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs 9 EStG greift. Die FinVerw unterstellt in diesen Fällen regelmäßig eine Einkünfteerzielungsabsicht (s BMF v 12.04.2018, BStBl I 2018, 624 Tz 125).

Eine positive Einkünfteprognose ist nach allgemeinen Grundsätzen – unabhängig von WK – allein nach Maßgabe der zu prognostizierenden Einnahmen innerhalb des Prognosezeitraums zu treffen. Letzterer ist iS einer Totalperiode – wie bei einer Nutzungsdauer eines Gebäudes – insbesondere bei Anlageformen, bei denen die Bedingungen wie Laufzeit, Verzinsung oder Rückzahlungsbetrag im Vorhinein nicht fest vereinbart wurden, objektiv nicht feststellbar. Anlaufverluste sind bei dieser Einkunftsart aber auch nicht typisch. Demnach ist mE die Möglichkeit, einen positiven Ertrag zu erzielen, ausreichend, wovon regelmäßig auszugehen ist (so auch Jachmann-Michel, BB 2018, 854). Diese Vermutung kann nur anhand von ex ante konkreten Anhaltspunkten erschüttert werden, nach denen es zu dauerhaften negativen Ergebnissen kommt. Das FA trägt hierfür die Feststellungslast. Denkbarer Fall, der die Vermutung der Einnahmeerzielungsabsicht widerlegen würde, wäre ein vereinbarter Negativzins, da hier die sichere Verwahrung des Geldes als persönliches Motiv im Vordergrund stünde. Diese Widerlegung würde auch für spätere positive Zinseinnahmen greifen.

Jede Kapitalanlage ist gesondert zu beurteilen, dh jedes einzelne Wertpapier, jede Beteiligung, jede Darlehensforderung. Folglich können die sachlich den einzelnen Kapitalanlagen zuzurechnenden Einnahmen und Ausgaben nicht ohne weitere Prüfung mit den Ergebnissen anderer Kapitalanlagen ausgeglichen werden (BFH BStBl II 1989, 934; 1986, 596; 1975, 331; auch bereits OFD Nbg EStK § 20, 20.1 zum Wertpapierdepot als Beurteilungseinheit bei der Feststellung der Einkunftserzielungsabsicht).

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