Rn. 79

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Es gibt keinen Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass bei neu gegründeten Unternehmen Gewinnerzielungsabsicht besteht (BFH III, BFH/NV 1995, 1061). Von der anderen Seite her zäumt der VIII. Senat (BFH BFH/NV 1995, 861) seine Argumentation auf. Bei neu gegründeten Unternehmen spreche der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht. Anders sei zu entscheiden, wenn die Art des Betriebs bzw seine Bewirtschaftung von vornherein dagegensprechen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen des StPfl oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (FG BdW v 09.02.2017, 1 K 841/15, DStRE 2018, 710 rkr; s Rn 93).

 

Rn. 80

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Es gilt dabei:

  • Erhebliche Gewinne über mehrere Jahre hinweg sprechen für Einkünfteerzielungsabsicht, diese lässt sich dann nur noch durch außergewöhnliche Umstände widerlegen (BFH BStBl II 1991, 333; BFH/NV 1994, 93).
  • Mehrjährige Gewinne sprechen für eine Gewinnerzielungsabsicht, und zwar umso mehr, je länger die Gewinnperiode tatsächlich gedauert hat (BFH BFH/NV 2000, 1090).
  • Langjährige Verluste sprechen umgekehrt prima facie für Liebhaberei (beachte aber die Ausnahme bei Anlaufverlusten, s Rn 101; FG Köln 10 K 3679/08, DStRE 2010, 1298 rkr). Entscheidend ist dabei, ob der Betrieb bei objektiver sachkundiger Betrachtung nach seiner Art, Gestaltung der Betriebsführung und den Ertragsaussichten einen Totalgewinn erwarten lässt. Ist bei dieser Betrachtungsweise ein positives Ergebnis nicht zu erwarten und war dies auch für den StPfl erkennbar, fehlt ihm idR die Einkünfteerzielungsabsicht. BFH BFH/NV 2000, 23 mit Anmerkung Weber-Grellet, DStRE 1999, 824 geht aber bei einem typischen Gewerbebetrieb (hier: Kunstblumeneinzelhandel, s Rn 123) auch nach 10 ausschließlichen Verlustjahren (kumulierte Verluste rd TEUR 165) nicht ohne weiteres von Liebhaberei aus, ebenso BFH BFH/NV 1997, 221 nach 20 Verlustjahren bei einem RA (s Rn 123).
  • Besteht nur eine theoretische, unter außergewöhnlichen Umständen zu realisierende Gewinnchance, fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht (BFH BStBl II 1994, 510).

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