Rn. 47c

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Im Umkehrschluss folgt aus s Rn 47a, dass seit VZ 1999, selbst wenn noch Vollzugsdefizite bestehen sollten, diese nicht mehr zur Verfassungswidrigkeit führen (ebenso BVerfG 2 BvR 294/06, DStR 2008, 197 für den VZ 1999).

Für den VZ 2002 erklärte das BVerfG daher konsequent ebenfalls die Besteuerung privater Spekulationsgewinne nach § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG für mit dem GG vereinbar (BVerfG 2 BvR 2392/07, NJW 2008, 3205) und verwies ua auf das seit 01.04.2005 eingeführte Kontenabrufverfahren.

Durch Einführung der AbgSt ab VZ 2009 hat sich die Rechtslage sowieso wieder verändert.

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