Rn. 47a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Jedenfalls seit 1981 bejahte das BVerfG (BVerfGE 110, 94 = BStBl II 2005, 56) Vollzugsdefizite bei der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte. Das Gericht hielt die Regelung damals noch für hinnehmbar, verpflichtete aber den Gesetzgeber, bis spätestens 01.01.1993, diese Vollzugsdefizite zu beseitigen. Andernfalls würden die materiellrechtlichen Steuernormen selbst verfassungswidrig. Ob die Neuregelung der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte durch das ZinsabschlagG (v 09.11.1992, BStBl I 1992, 682) diesen Vorgaben entsprach, war zunächst zweifelhaft.

 

Rn. 47b

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Infolge strukturellen Erhebungsdefizits (= Vollzugsdefizits) war aber die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren (§ 22 Nr 2, § 23 Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG aF) für die VZ 1997 und 1998 (danach nicht mehr!) verfassungswidrig, da mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) unvereinbar (BVerfGE 110, 94).

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