Rn. 32

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Entgegen den allg Grundsätze des § 26 Abs 2 u 3 EStG, nach denen grundsätzlich von einer Zusammenveranlagung ausgegangen wird und eine getrennte Veranlagung nur erfolgt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, erfolgt in diesem Fall die Zusammenveranlagung nur dann, wenn dies von beiden Ehegatten beantragt wird.

Der Antrag ist entsprechend § 26 Abs 2 S 3 EStG zu stellen, also beim FA schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Eine Beantragung in Zusammenhang mit der Steuererklärung ist ebenfalls ausreichend. Eine gesetzliche Frist ist nicht vorgesehen, daher ist der Antrag bis zur Bestandskraft des Bescheides noch möglich.

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