Schrifttum:

Bleschick, Besteuerungspause bei Vorteilen aus der Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen (§ 19a EStG) – Gesetzliche Reglung und ergänzendes BMF-Schreiben, EStB 2022, 27;

Dibbert/Dorn, "FoStoG": Mitarbeiterbeteiligungen werden durch die Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen attraktiver!, Ubg 2021, 405;

Fahsel/Bergan, Mitarbeiterbeteiligung reloaded – der neue § 19a EStG, Darstellung und erste Einschätzung, FR 2021, 729;

Hamacher/Jeuckens, Steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen für Startups und KMU – Gesetzentwurf zur Einführung eines § 19a EStG, NWB 2021, 964;

Harz/Rösch/Neutzner/Thoß, Die Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen durch das FoStoG, DB 2021, 1297;

Hefner/Ostermann, Einführung eines neuen § 19a EStG im Zuge des Fondsstandortgesetzes, DStR 2021, 689;

Koller, Steuerliche Neuregelung der Mitarbeiterbeteiligung durch das Fondsstandortgesetz – Ansatzpunkte für praxisgerechte Verbesserungen, GmbHR 2021, R84;

Kuntz/Engelhardt, Negative Liquidationspräferenzen oder: Weniger ist mehr – Gestaltung der Mitarbeiterbeteiligung an Wachstumsunternehmen unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten nach FoStoG, insbesondere dry income –, ZGR 2021, 348;

Mahr/Niemann-Fritsch, Das Fondsstandortgesetz – Chancen für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, GWR 2021, 61;

Möllmann/Zantopp, Reform der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen durch das "Fondsstandortgesetz", DStR 2020, 2817;

Rapp/Eickes, Zur Bewertung von Startup-Anteilen im Lichte der Reform zur Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch das Fondsstandortgesetz, FR 2021, 691;

Seifert, Fondsstandortgesetz und Vermögensbeteiligungen, StuB 2021, 546;

Waadt/Orphal, Zweifelsfragen iRd steuerlichen Behandlung von ArbN-Beteiligungen – zugleich erste Einordnung der vorgeschlagenen Neuerungen durch den Referentenentwurf für ein Fondstandortgesetz, Ubg 2021, 9;

Westermann/Thor, Die geplante Reform der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen durch das Fondsstandortgesetz – eine Synopse zu § 3 Nr 39 und § 19a EStG-E, FR 2021, 198;

Ungemach, Steuerrechtliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach dem Entwurf eines Fondsstandortgesetzes, DStZ 2021, 288;

Zantopp, BMF zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung/Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021, NWB 2021, 3776.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 29.11.2017, BStBl I 2017, 1626 (Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes – 5. VermBG);

BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 (Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 (§ 3 Nr 39 EStG, § 19a EStG)).

I. Allgemeines

A. Hintergrund und Rechtsentwicklung der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 19a EStG wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) v 03.06.2021 (BGBl I 2021, 1498) – s vor § 1 Rn 250 (Bitz) – eingeführt. Die Regelung dient der Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen von kleinen und mittelständischen (KMU), jungen Unternehmen (Startup-Unternehmen), die bestimmte Größen- und Altersschwellen nicht überschreiten. Nach § 19a Abs 1 S 1 EStG unterliegt der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des ArbG im Kj der Übertragung nicht der Besteuerung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 19a Abs 4 EStG), idR bei Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei einem ArbG-Wechsel. Zweck ist die Vermeidung eines LSt-Abzugs ohne dass liquide Mittel zugeflossen sind ("dry income"), BT-Drucks 19/27631, 109. Dadurch soll die Mitarbeitergewinnung gefördert und die Mitarbeiterbindung gestärkt werden. Die Regelung soll zugleich die Startup Unternehmen unterstützen, welche in der Gründungs- und Wachstumsphase regelmäßig finanziell nicht in der Lage sind, hohe Vergütungen zu zahlen.

Der geldwerte Vorteil aus der Gewährung einer Vermögensbeteiligung erfolgt aber sozialversicherungsrechtlich (Entstehungsprinzip) abweichend schon im Hingabezeitpunkt.

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Regelung ist in ihrer zentralen Ausgestaltung neuartig. Die Vorgängerregelung, eingeführt durch das VermögensbeteiligungsG v 22.12.1983 (BGBl I 1983, 1592), gewährte dem ArbN einen Freibetrag (zuletzt in Höhe von 135 EUR im Kj); da es sich somit im Wesentlichen um eine Regelung mit Steuerbefreiungscharakter handelte, wurde sie folgerichtig iRd Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes v 07.03.2009 (BGBl I 2009, 451) in den Katalog des § 3 EStG überführt (§ 3 Nr 39 EStG), war jedoch gemäß § 52 Abs 35 EStG (idF Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) bis 2015 weiter anwendbar, s Breinersdorfer, DStR 2009, 453.

 

Rn. 3–5

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

B. Überblick und Systematik der Vorschrift

 

Rn. 6

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Regelung ermöglicht die vorläufige Nichtbesteuerung (Steuerpause) des Arbeitslohns im Falle der durch den ArbG vergünstigten Übertragung von Vermögensbeteiligungen an den ArbN. Dabei besteht...

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