Richter, Zur Überspannung des Begriffs der vorweggenommenen WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, DStR 1984, 516;

Stöcker, Nachträgliche WK eines GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführers aus Bürgschaftsübernahmen für die GmbH, DStZ 1986, 201;

Wertenbruch/Bornheim, Emeritierte Hochschullehrer und WK-Abzug, DB 1986, 1150;

Apitz, Aufwendungen während der Zeit der Arbeitslosigkeit steuerlich relevant?, DStZ 1987, 589;

Diemer, Drittaufwand im Steuerrecht, BB 1992, 36;

Thomas, Höhe vorab entstandene WK bei Berufsqualifizierungsmaßnahmen, INF 2003, 485;

Thomas, Vorab entstandene WK auch bei Erstausbildung möglich, INF 2003, 526.

 

Rn. 361

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Dem ArbN können auch schon dann Kosten entstehen, wenn er noch nicht mit der eigentlichen, auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit begonnen hat bzw die Tätigkeit zwar schon ausübt, aber hieraus noch keine Einnahmen erzielt. Es liegen dann sog "vorab entstandene WK" vor, s BFH BStBl II 1980, 395; Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 94 (42 Aufl). Näheres hierzu s § 9 Rn 82–92 (Teller).

 

Rn. 362

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Grunde ebenso sind nachträgliche WK zu behandeln, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen, aber mit diesem wirtschaftlich zusammenhängen. So schon RFHE 1922, 339 zu einem entpflichteten Hochschullehrer, der weiterhin eine umfangreiche wissenschaftliche Tätigkeit ausübt, Wertenbruch/Bornheim, DB 1986, 1150. Desgleichen BFH BStBl III 1961, 20 zur Haftung eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers für pflichtwidrig unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Ebenso ist die Zahlung von Lieferantenschulden zugunsten der GmbH zu beurteilen, die der Geschäftsführer im eigenen Namen eingegangen ist und zu deren Zahlung er gerichtlich verurteilt wurde, FG Münster EFG 1982, 291 rkr. FG Bln EFG 1979, 172, bestätigt, wendet diese Grundsätze auch auf den Fall der Bürgschaftsübernahme seitens des ArbN zugunsten des ArbG an; s Rn 105. Die Inanspruchnahme des ArbN aus der Bürgschaft führt auch dann zu WK, wenn Bürgschaftsprovisionen vereinbart waren (von Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG B 402a (98.EL); aA Giloy, DStZ 1989, 472).

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