Rn. 410

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs 2 EStG letzter Satz sind der Pensionsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag vom Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Ferner spielt die Steuerfreiheit des Pensionsfreibetrags für die Bemessung des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG eine Rolle. Versorgungsbezüge, die unter § 19 Abs 2 EStG fallen, sind bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht anzusetzen. Damit soll verhindert werden, dass sich die Vergünstigungen (Pensionsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag) kumulieren; Weiteres s Erläut zu § 24a (Schneider).

 

Rn. 411

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Freibetrag nach § 19 Abs 2 EStG ist bei Anwendung des § 34 Abs 1 EStG und entsprechender Verteilung der zusammengeballten Versorgungsbezüge auf fünf Jahre nur insgesamt einmal zu gewähren; BFH BStBl II 1974, 680; 1976, 65 zu § 34 Abs 3 EStG aF. Dabei werden von § 34 Abs 1 nicht nur nachzuzahlende Arbeitslöhne erfasst, auf die der ArbN einen Rechtsanspruch hat, sondern auch freiwillige Leistungen des ArbG, BFH BStBl II 1971, 802; 1983, 575 zu § 34 Abs 3 EStG aF. Dies entspricht der Auslegung des § 34 Abs 1 (s Erläut zu § 34 (Graf)).

 

Rn. 412

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Versorgungsfreibetrag ist weder in die LSt-Tabellen eingearbeitet, noch wird er durch eine Freibetragseintragung nach § 39a Abs 1 EStG automatisch vom ArbG berücksichtigt. Der Versorgungsfreibetrag ist vielmehr nach § 39b Abs 2 S 3 EStG bei der Berechnung der einzubehaltenden LSt vom Arbeitslohn abzuziehen, wenn und soweit seine Voraussetzungen gegeben sind. Werden Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge gezahlt, darf der Versorgungsfreibetrag vom sonstigen Bezug nur abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht verbraucht ist (§ 39b Abs 3 EStG; R 39b.3 LStR 2023).

 

Rn. 413

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach § 46 Abs 2 Nr 2 EStG sind StPfl, die aus mehreren früheren Dienstverhältnissen Versorgungsbezüge erhalten, die unter § 19 EStG fallen, zwangszuveranlagen. Würde zB der StPfl aus zwei früheren Dienstverhältnissen Versorgungsbezüge von je 8 000 EUR haben, so würden ihm bei der LSt von jedem ArbG je 1 404 EUR (Kj 2022) dh zweimal 1 404 EUR, somit insgesamt 2 808 EUR als steuerfreier Betrag abgezogen. Der Freibetrag darf aber insgesamt 1 404 EUR nicht übersteigen. Die Steuer, die auf die zu viel berücksichtigten 1 404 EUR entfällt, wird durch die Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 2 EStG nachgeholt.

Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten spricht der Wortlaut vom § 19 Abs 2 EStG iVm § 26b EStG dafür, dass der Höchstbetrag von 1 404 EUR nur einmal zu gewähren ist. Dennoch gewähren Verwaltung (BMF BStBl I 2013, 1087 Rz 179) und hM (zB Pflüger in H/H/R, § 19 EStG Rz 510 (August 2018)) den Freibetrag jedem Ehegatten für seine Versorgungsbezüge. Der hM ist zuzustimmen, da durch den Versorgungs-Freibetrag die volle Versteuerung von Versorgungsbezügen im Vergleich zu nur mit dem Ertragsanteil (bis 2039) zu versteuernden Renten ausgeglichen werden soll. Haben beide Ehepartner anstelle von gesetzlichen Renten Pensionszahlungen erhalten, muss auch für jeden Ehepartner dieser Ausgleich durch Gewährung des Versorgungs-Freibetrages erfolgen.

 

Rn. 414–419

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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