Rn. 262

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Lässt der ArbG im dienstlichen Interesse einen Telefonanschluss in die Wohnung des ArbN legen (Dienstanschluss), ist die private Nutzung des ArbN und seiner Familienangehörigen ab VZ 2000 steuerfrei (s § 3 Nr 45 EStG). Die Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte ist unabhängig vom Standort steuerfrei. Steuerfrei bleibt auch der Ersatz vom ArbN ausgelegter Aufwendungen für Verbindungsentgelte (Grundgebühren und sonstige laufende Kosten). Dabei kommt es für die Steuerfreiheit nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem ArbG über die Herabsetzung vom Arbeitslohn erbracht wurden, s R 3.45 LStR 2023.

 

Rn. 263–264

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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