Rn. 261

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Kein geldwerter Vorteil und somit kein Arbeitslohn ist gegeben, wenn der ArbN auf dem Firmenparkplatz lediglich einen von den jeweils freien Plätzen nutzen kann, auch wenn es sich nicht um firmeneigene, sondern angemietete Plätze handelt. Es fehlt an einem konkretisierbaren geldwerten Vorteil. Mietet der ArbG Garagen- oder Stellplätze an und überlässt er dem ArbN einen individualisierten Einzelplatz zur ausschließlichen Nutzung, liegt darin ein steuerbarer geldwerter Vorteil (s BFH BStBl II 1986, 868 Kindergartenplatz). Der noch auf der sog. "Annehmlichkeiten-Rspr" beruhenden gegenteiligen Auffassung der FinVerw (zB FinMin Bay vom 16.04.1982, DStR 1982, 381) fehlt die gesetzliche Grundlage.

Der Ersatz von Parkgebühren durch den ArbG ist immer Arbeitslohn, s BFH BStBl II 1979, 372. Dagegen ist der Ersatz der bei Dienstreisen angefallenen Parkgebühren nicht mit der Kilometerpauschale von 0,30 EUR abgegolten, s R 9 LStR 2023. Er ist steuerfrei möglich.

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