Rn. 250

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Freikarten zum Besuch von Kinovorstellungen, die ArbN eines Filmtheaters regelmäßig überlassen werden, stellen Arbeitslohn dar; dies gilt aber nur bis VZ 1989 einschließlich. Ab VZ 1990 fallen derartige Karten unter § 8 Abs 3 EStG (Freibetrag 1 080 EUR).

Nach BFH BStBl III 1966, 101 sind Freiflüge und verbilligte Flüge für Angestellte der Fluggesellschaften geldwerte Vorteile und damit Arbeitslohn. Sie sind nach § 8 Abs 3 EStG zu behandeln. Freifahrkarten an ArbN der DB, die nicht für dienstliche Fahrten bestimmt sind, sind nach BFH BStBl II 1971, 55 stpfl Sachbezug. Wegen der Sachbezugswerte bei Freiflügen vgl BMF BStBl I 2000, 1572. Zur unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Fahrausweisen in Nahverkehrsbetrieben FinBeh Ha DB 1983, 2445; FR 1983, 588.

 

Rn. 250a

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Gewährte Freiflüge der Lufthansa aufgrund von Bonuspunkten nach dem Miles-&-More-Programm sind – im Gegensatz zur Meinung der FinVerw – auch dann kein Arbeitslohn für den einzelnen ArbN, wenn dieser die Bonuspunkte aufgrund von Dienstreisen erlangt hat. Es liegt in solchen Fällen keine Gewährung von Vorteilen aus dem Dienstverhältnis vor, da die Lufthansa die ArbN nicht für die ihren ArbG geleisteten Dienste zusätzlich entlohnen will. Damit ist ein anderer Sachverhalt als bei der Vereinnahmung von Trinkgeldern durch ArbN gegeben, vgl auch von Bornhaupt, FR 1993, 326; Strömer, BB 1993, 705. Der Gesetzgeber hat aber seit dem 01.01.1997 durch die Einfügung eines § 37a EStG, der die Erfassung von Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen regelt, einen geldwerten Vorteil für den einzelnen ArbN angenommen. Im Einzelnen hierzu s Erläut zu § 37a ( Pust).

 

Rn. 251

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Übernimmt der ArbG die Jahresgebühr für Firmenkreditkarten, wobei diese vom ArbN für Privatkäufe verwendet werden können, so liegt nach BMF BB 1979, 1698 eine steuerfreie Annehmlichkeit vor, wenn die Privatkäufe im Verhältnis zu den gesamten Benutzungsfällen von untergeordneter Bedeutung sind und die begünstigten ArbN häufig Dienstreisen machen oder aus anderen dienstlichen Gründen eine Kreditkarte bei sich führen müssen. Auch nach Aufgabe der sog Annehmlichkeiten-Rspr liegt mE kein Arbeitslohn vor, da die Gewährung von Firmenkreditkarten für den oa Personenkreis im eigenbetrieblichen Interesse des ArbG liegt.

Anders liegt der Fall, wenn generell Kreditkarten zB an alle leitenden Angestellten eines Unternehmens zu Lasten des ArbG ausgestellt werden. Nach BFH BStBl II 1991, 262 beinhaltet die kostenlose Überlassung von ec-Karten und ec-Formularen einer Geschäftsbank im Wert von durchschnittlich 7,10 DM (= 3,62 EUR) pro ArbN und Jahr keinen Arbeitslohn, da diese Gewährung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Bank liegt. Die geringfügige Bereicherung des einzelnen ArbN tritt gegenüber dem vom ArbG verfolgten Zweck der alleinigen Kontoführung der ArbN bei ihm und der damit verbundenen Kontrolle über die finanziellen Verhältnisse der ArbN weitaus in den Hintergrund.

 

Rn. 252

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Erstattet der ArbG dem ArbN für dessen Gehaltskonto die Bankgebühren, so sind diese Zahlungen stpfl, s R 19.3 Abs 3 LStR 2023.

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