Rn. 337

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Kosten, die einem privaten ArbN durch einen beruflich veranlassten Umzug – auch bei "freiwilliger" Versetzung, FG Köln EFG 1981, 449 rkr – entstehen, sind WK, BFH BStBl II 1977, 117; R 9.9 Abs 1 LStR 2023 und s Rn 343. Wegen der Höhe der ohne weiteres als WK anzuerkennenden Umzugskosten vgl R 9.9 Abs 2 LStR 2023, die eine richtige Auslegung des Gesetzes enthalten sollen, BFH BStBl III 1963, 482 und ständiger Rspr; BFH BStBl II 1982, 595; HFR 1982, 525.

Umzugskostenersatz in der Höhe, in der die Umzugskosten als WK anerkannt werden können, ist nach R 3.16 LStR 2023 iVm mit § 3 Nr 16 EStG steuerfrei. Die Erstattung von Umzugskosten durch den ArbG gilt als unbedenklich, soweit Beträge gezahlt werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter bei Versetzung aus dienstlichen Gründen oder Wohnungswechsel auf dienstliche Anordnung als Umzugskostenvergütung erhalten hätte; zu Bedenken gegen diesen Maßstab, den die Rspr allein mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigt, s Rn 344. Das gilt zB auch für Aufwendungen für Fahrten der Ehefrau zur Wohnungssuche bzw -besichtigung, BFH BStBl II 1975, 64; vgl auch FG Mchn EFG 1983, 17. Macht der ArbN höhere Aufwendungen geltend, so muss er sie gegenüber dem ArbG nachweisen; R 9.9 Abs 2 LStR 2023 geht zutreffend von der Möglichkeit des WK-Charakters aller nicht vom ArbG ersetzten Aufwendungen aus, die nicht Lebenshaltungskosten sind. Weiteres zu Umzugskosten s Rn 343, 373f.

 

Rn. 338–340

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge