Rn. 175

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Vergütung für eine ArbN-Erfindung ist auch beim Vorstand einer AG Arbeitslohn, s BFH BStBl II 1970, 824. Dagegen werden Erfindungen durch Professoren, Dozenten und wissenschaftliche Assistenten an Hochschulen nach § 42 des Gesetzes über ArbN-Erfindungen als freie Erfindungen behandelt, dazu s § 18 Rn 87 (Güroff) und s § 18 Rn 236 "Erfindertätigkeit" (Güroff). Die Vergütung wird nicht für die dienstliche Tätigkeit gezahlt, sondern als Entgelt für die Inanspruchnahme der Erfindung durch den ArbG, BFH BStBl II 1976, 746. Erfindervergütungen sind ab 01.01.1989 nicht mehr steuerbegünstigt.

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