1. Besteuerungsgrundsätze

 

Rn. 396

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der aufgrund des AltEinkG geänderte § 19 Abs 2 EStG sieht vor, dass von den Versorgungsbezügen ein nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei bleiben. Dabei verringern sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag über einen Zeitraum von 35 Jahren auf 0 EUR.

 

Rn. 397

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Überführung des ArbN-Pauschbetrags in den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass dieser Abzugsbetrag seinem Wesen nach kein WK-Pauschbetrag ist, sondern – ebenso wie der Versorgungsfreibetrag – in der Vergangenheit nur gewährt wurde, um die Ungleichgewichtung zwischen Renten und Pensionen auszugleichen.

 

Rn. 398

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Aufgrund einer Änderung in § 9a S 1 Nr 1 Buchst b EStG steht auch dem Empfänger von Versorgungsbezügen – wie dem Rentner – künftig nur noch ein WK-Pauschbetrag iHv 102 EUR zu.

 

Rn. 399

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zu diesem verlieren ihre Berechtigung in dem Umfang, in dem die Altersrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen in die nachgelagerte Besteuerung überführt werden. Nach Ablauf der Übergangszeit unterliegen auch Altersrenten im Jahr 2040 in vollem Umfang der Besteuerung, s § 22 Nr 1 S 3 EStG.

 

Rn. 400

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Hinsichtlich der Überführung der alten auf die neuen Regelungen folgt der Gesetzgeber dem sog Kohortenprinzip. So wird nicht der einzelne Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise abgebaut, sondern der jeweils neu hinzukommende Rentenjahrgang bekommt den im Jahre des erstmaligen Pensionsbezugs dann gültigen Versorgungsfreibetrag und Zuschlag bis zu seinem Lebensende. Der so ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag hierzu bleiben also auf Dauer unverändert. Der festgestellte Wert muss für den LSt-Abzug vom ArbG und für die Veranlagung vom FA festgehalten werden und ist bei allen weiteren LSt-Abzügen bzw Veranlagungen mit Versorgungsbezügen zugrunde zu legen. Damit für die Anwendung des Gesetzes erkennbar ist, welcher Prozentsatz und welche Höchstbeträge für welche Kohorte gelten, sind die jeweils maßgebenden Werte in tabellarischer Form unmittelbar in das Gesetz aufgenommen worden, s § 19 Abs 2 EStG.

2. Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags

 

Rn. 401

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Berechnung des Versorgungsfreibetrags nebst Zuschlag erfolgt nur einmal im Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Versorgungsbezügen bzw bei StPfl, die am 01.01.2005 bereits in Pension sind, einmal in 2005. Der so ermittelte Wert muss dann für den LSt-Abzug vom ArbG und für die Veranlagung vom FA festgehalten werden. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags ist das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten Monat bzw das Zwölffache des Versorgungsbezugs für das Jahr 2005.

Der Betrag ist zu erhöhen um voraussichtliche Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in dem Kj, in dem der Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht. Die Sonderzahlungen sind mit dem Betrag anzusetzen, auf den bei einem Bezug von Versorgungsbezügen für das ganze Jahr des Versorgungsbeginns ein Rechtsanspruch besteht, auch wenn der Versorgungsempfänger tatsächlich in dem Jahr nur anteilige Sonderzahlungen erhält. Bei Versorgungsempfängern, die schon vor dem 01.01.2005 in Ruhestand gegangen sind, können nach Auffassung der FinVerw aus Vereinfachungsgründen die Sonderzahlungen 2004 berücksichtigt werden, vgl BMF BStBl I 2005, 437 Rz 62.

 

Rn. 402

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Mit der Verzwölffachung des ersten Versorgungsbezugs wird erreicht, dass der Versorgungsfreibetrag auch dann schon im ersten Jahr bestimmt werden kann, wenn die Pensionierung nicht zum 01.01. des Jahres eintritt. Hätte der Gesetzgeber auf die tatsächlich erzielten Versorgungsbezüge abgestellt, hätte der Versorgungsfreibetrag in den meisten Fällen erst für das Jahr ermittelt werden können, das dem Jahr des erstmaligen Bezugs von Versorgungsleistungen folgt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Versorgungsfreibetrag beim LSt-Abzug nicht korrekt hätte berücksichtigt werden können.

3. Mehrere Versorgungsbezüge mit unterschiedlichem Bezugsbeginn

 

Rn. 403

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bezieht der StPfl mehrere Versorgungsbezüge mit unterschiedlichem Bezugsbeginn, bestimmen sich der maßgebende Vomhundertsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen Versorgungsbezugs. Die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für Versorgungsbezüge wird nach § 19 Abs 2 S 6 EStG auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt. Fällt der Beginn mehrerer lfd Versorgungsbezüge in dasselbe Kj, können die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammengerechnet werden, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträ...

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