1. Begriff der Versorgungsbezüge

 

Rn. 392

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zu den nach § 19 Abs 2 EStG anteilig steuerfreien Versorgungsbezügen gehören solche, die aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften oder die in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden.

 

Rn. 393

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Den Versorgungsbezügen, dh den Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Unterhaltsbeiträgen sind "gleichartige Bezüge" ausdrücklich gleichgestellt. Gleichartige Bezüge sind solche, die den Zweck haben, der Versorgung wegen eines früheren Dienstverhältnisses zu dienen.

Hierzu gehören nach BFH BStBl II 1974, 490 nicht die Übergangsgebührnisse nach dem § 11 SoldatenversorgungsG, die der Soldat nach Beendigung seiner Dienstzeit erhält; ebenso wenig Übergangsgebührnisse nach § 17 des BundespolizeibeamtenG, FG He EFG 1976, 337 rkr.

Dagegen ist das nach §§ 6264 BAT gewährte Übergangsgeld ein Versorgungsbezug, wenn es wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlt wird und der Angestellte im Zeitpunkt seines Ausscheidens das 62. Lebensjahr (ab 2000: 63. Lebensjahr) vollendet hat, BFH BStBl II 1975, 62. Dasselbe gilt für Vorruhestandsleistungen (BMF BStBl I 1984, 498; vgl aber FG Nbg EFG 1985, 607).

 

Rn. 394

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auch der Emeritenbezug der entpflichteten Professoren fällt unter § 19 Abs 2 EStG, BFH BStBl II 1975, 23, zust Paulick, StRK Anmerkung EStG bis 1974 § 19 Abs 3 R 4 und Zeschwitz, StuW 1971, Sp 175; es handelt sich überwiegend um Versorgungsbezüge, vgl auch Deumeland, ZBR 1983, 339 (Anmerkung) sowie s Rn 362. Vgl ferner das BMF DB 1976, 701. Das Sterbegeld rechnet ebenfalls dazu, BFH BStBl II 1974, 303.

Die Verwaltung – vgl FinMin Nds DB 1976, 24 – will für den Kalendermonat, in dem der Tod eingetreten ist, Versorgungsbezüge nicht anerkennen, wenn der Arbeitslohn bis zum Monatsende weitergezahlt wird, und nur für die Zeit nach dem Todestag, falls der Arbeitslohn bis zu diesem Datum gezahlt wurde. Kritisch hierzu E. Schmidt, DB 1976, 222.

Eine Aufzählung weiterer Versorgungsbezüge findet sich in R 19.8 LStR 2023.

2. Persönliche Voraussetzungen

 

Rn. 395

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der StPfl musste bis zum Jahr 1999 grundsätzlich das 62. Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung wurde durch das sog OmnibusG vom 18.08.1980 (BGBl I 1980, 1537) mit Wirkung ab 1980 für Schwerbehinderte auf die Vollendung des 60. Lebensjahres ausgedehnt entsprechend dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.07.1979 (BGBl I 1979, 1299), wonach schwerbehinderte Beamte frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen können. Werden die Versorgungsbezüge wegen Berufsunfähigkeit gezahlt, dürfte letzterer Begriff wie iSd § 16 Abs 4 S 3 EStG unabhängig vom Sozialversicherungsrecht danach zu bestimmen sein, ob der Betroffene infolge der Invalidität nicht mehr fähig ist, seinen Beruf so wie bisher weiterzuführen, BFH BStBl II 1982, 293 mwN.

Aufgrund des StBereinG 1999 wurde mit Wirkung ab 2000 eine neue Altersgrenze eingeführt. Der StPfl muss nunmehr das 63. Lebensjahr vollendet haben. Für Schwerbehinderte gilt weiterhin die Grenze von 60 Jahren. Die Änderung ist darin begründet, dass mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstes (ReformG) vom 24.02.1997 (BGBl I 1997, 322) die Antragsaltersgrenze im öffentlichen Dienst mit Wirkung ab 01.07.1997 vom 62. auf das 63. Lebensjahr angehoben worden ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung wurde dann zeitversetzt die Altersgrenze in § 19 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG entsprechend angepasst.

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