Rn. 289

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Grundsätzlich sind nach der Rspr, so BFH BStBl III 1957, 149, durchlaufende Posten nur anzuerkennen, wenn Rechnung gelegt wird, gerade im Interesse des ArbG, da sie für dessen Rechnung ausgegeben werden; BFH BStBl III 1958, 16: Auslagenersatz bzw durchlaufende Gelder setzen Einzelabrechnung voraus; ferner BFH BStBl II 1972, 137; 1976, 134. Bei Pauschalabgeltung von Aufwendungen liegt Arbeitslohn vor. Nach BFH BStBl III 1961, 552 kann sich belegmäßiger Nachweis jedoch bei laufenden kleineren Ausgaben erübrigen, die erfahrungsgemäß nach der Art des Aufwands aufzutreten pflegen. Ebenso BFH BStBl II 1969, 45 und ständiger Rspr, zB BFH BStBl II 1976, 134; 1980, 289.

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