Rn. 322

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wie bei Auswärtstätigkeiten im Inland kann der ArbG auch bei Auswärtstätigkeiten im Ausland Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von sog Auslandstagegeldern, bei denen es sich um Pauschbeträge handelt, steuerfrei ersetzen, R 9.6 Abs 3 LStR 2023. Der steuerfreie Ersatz von nachgewiesenen Verpflegungsmehraufwendungen, die die jeweiligen festgesetzten Beträge übersteigen, ist ab dem Kj 1996 nicht mehr möglich. Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten für den steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die vom BMF bekanntgegeben werden, BMF BStBl I 2022, 1654. Das Auslandstagegeld richtet sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Für die Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitorts im Ausland maßgebend.

 

Beispiele:

(1)

Ein ArbN fliegt für eine mehrtägige Auswärtstätigkeit nach Neuseeland. Die Reise beginnt am ersten Tag um 12.00 Uhr in Frankfurt. Am übernächsten Tag – nach einer Zwischenlandung in Hongkong, die unberücksichtigt bleibt – kommt er in Neuseeland an.

Für den ersten Tag der Auslandsdienstreise kommt der für das Inland maßgebende Pauschbetrag von 14 EUR (§ 9 Abs 4a Nr 2 EStG), für den zweiten Reisetag der für Österreich maßgebende Pauschbetrag von 40 EUR (vgl R 9.6 Abs 3 Nr 1 LStR 2023) und für den Ankunftstag in Neuseeland sowie die dortigen folgenden Aufenthaltstage der Pauschbetrag von 56 EUR in Betracht. Die an Bord des Flugzeugs verabreichten Mahlzeiten sind nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern, da sie nicht auf Veranlassung des ArbG gereicht werden.

(2)

Die mehrtägige Auswärtstätigkeit in Neuseeland wird um 18.00 Uhr in Frankfurt beendet.

Der ArbN kann für den letzten Rückreisetag den für Neuseeland in Betracht kommenden Pauschbetrag in Höhe von 37 EUR (Abwesenheit weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden) steuerfrei ersetzt bekommen, da für Rückreisetage der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland (Neuseeland) maßgebend ist. Sollte sich der Rückflug – wie der Hinflug, vgl Bsp (1) – über mehr als zwei Tage erstrecken, so würde nicht der Pauschbetrag für Österreich für den zweiten Rückreisetag in Betracht kommen, sondern der Pauschbetrag für Neuseeland.

(3)

Ein ArbN aus München fliegt um 7.00 Uhr für eine Auswärtstätigkeit nach Österreich (Wien) und fährt von dort nach einer Besprechung um 13.00 Uhr in die Slowakei. Um 18.00 Uhr verlässt er die Slowakei und fliegt über Österreich (Wien) nach München, wo er um 22.00 Uhr eintrifft.

Der ArbG kann seinem ArbN (Abwesenheit weniger als 24 Stunden, mindestens aber 8 Stunden) den für die Slowakei in Betracht kommenden Pauschbetrag von 22 EUR und nicht den Pauschbetrag für Österreich in Höhe von 27 EUR steuerfrei ersetzen, da der zuletzt aufgesuchte Tätigkeitsort die Slowakei ist (Österreich war auf der Rückreise nur Transitland).

(4) Ein ArbN fliegt um 8.00 Uhr von Düsseldorf nach Frankreich (Paris), um dort an einer Geschäftsbesprechung teilzunehmen. Er fliegt in Paris um 14.30 Uhr ab und erreicht Düsseldorf um 15.30 Uhr.

Es kann kein steuerfreier Pauschbetrag gezahlt werden, da die Abwesenheitsdauer unter 8 Stunden liegt.

 

Rn. 323

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ab Kj 2014 werden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von Dritten gestellten Mahlzeiten gekürzt, s § 9 Abs 4a S 8 EStG. Die Kürzung beträgt

  • für ein Frühstück 20 % und
  • für ein Mittag- und Abendessen jeweils 40 %

des Betrages der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit. Der Kürzungsbetrag darf dabei die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen. Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten im Inland entspricht dies einer Kürzung für ein Frühstück um 5,60 EUR (bis VZ 2019: 4,80 EUR) und für ein Mittag- und/oder Abendessen um jeweils 11,20 EUR (bis VZ 2019: 9,60 EUR).

 

Rn. 324

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Das Reisekostenrecht ab Kj 2014 sieht als Anknüpfungspunkt für die Erstattung steuerfreier Reisekosten nur noch die "erste Tätigkeitsstätte" vor. Der ArbN kann je Dienstverhältnis immer nur eine erste Tätigkeitsstätte haben, s § 9 Abs 4 S 5 EStG.

Ausführlich zum Reisekostenrecht ab 01.01.2014 s BMF BStBl I 2020, 1228.

 

Rn. 325–331

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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