Rn. 320

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nebenkosten, die während der Auswärtstätigkeit angefallen sind, zB für Taxen, Gepäckaufbewahrung, Parkplatz und Reiseunfallversicherung, können dem ArbN ebenfalls, soweit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, steuerfrei ersetzt werden, R 9.8 Abs 2 LStR 2023. Zu Parkgebühren BFH BFH/NV 1987, 241; FG Bre EFG 1977, 580; neben den Km-Sätzen der LStR als WK anzuerkennen. Weiteres zu Parkgebühren s Rn 261.

Steuerfreier Ersatz für Schäden an Gegenständen, die der ArbN mitgenommen hat, weil er sie während einer Auswärtstätigkeit verwenden musste, durch Diebstahl, Transport- oder Unfallschäden, ist in Höhe des restlichen fiktiven Buchwerts im Zeitpunkt des Schadenseintritts möglich, s BFH BStBl II 1994, 256.

Werden einem ArbN während einer Auswärtstätigkeit Gegenstände seines für die Durchführung der Reise notwendigen persönlichen Gepäcks gestohlen, obwohl er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Reisegepäcks getroffen hat, so kann er den Verlust dem Grunde nach als WK abziehen, s BFH BStBl II 1995, 744. Der Verlust einer Geldbörse bei einer Auswärtstätigkeit führt nicht zu Reisekosten, s BFH BStBl II 1986, 771, ebenso nicht der Verlust von Schmuck, s BFH BStBl II 1986, 342.

 

Rn. 321

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ausnahmsweise können Aufwendungen für die mitreisende Ehefrau dienstlich veranlasst sein, so wenn sie für den kranken StPfl den Pkw fährt, FG He EFG 1977, 10 rkr. Auch wenn der auf die Dienstreise mitgenommene Ehegatte/Partner eines ArbN nicht selbst ArbN des ArbG ist, der die Kosten der Auswärtstätigkeit trägt, kann die Erstattung von Aufwendungen dann steuerfrei bleiben, wenn die Begleitung des ArbN im ganz überwiegenden Interesse des ArbG liegt oder sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellt, s BFH BStBl 1997, 97. ME kommt dieses aber wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht, wie zB in den Fällen, in denen von Kunden erwartet wird, dass nicht nur Firmenvertreter allein, sondern auch deren Ehefrauen an geschäftlichen Terminen teilnehmen. So hat das FG Köln (EFG 1999, 287 – NZB unbegründet, BFH vom 30.05.2001, VI B 18/99, nv) mE zu Recht erkannt, dass das betriebliche Interesse des ArbG (Pflege von Absatzbeziehungen) im Vordergrund stehen kann, wenn bei der Entsendung von ArbN zu einem Branchenball diese mit ihren Ehefrauen dort erscheinen sollen.

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