Rn. 318

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Kosten der Übernachtung im Rahmen von beruflichen Auswärtstätigkeiten im Inland oder Ausland sowie bei einer Fahrtätigkeit (R 9.7 LStR 2023) können wie bisher entweder ohne Einzelnachweis mit Pauschbeträgen oder in der nachgewiesenen Höhe steuerfrei ersetzt werden. Soweit der ArbG die Übernachtungskosten pauschal ersetzen will, darf er für jede Übernachtung im Inland einen Pauschbetrag von 20 EUR (R 9.7 Abs 3 S 1 LStR 2023) und für jede Übernachtung im Ausland den für das jeweilige Land geltenden Übernachtungspauschbetrag des R 9.7 Abs 3 S 2 und 3 LStR 2023 iVm BMF-Schreiben (s BMF BStBl I 2022, 1654) steuerfrei zahlen.

Die Kosten des Frühstücks gehören zu den Aufwendungen für Verpflegung. Wird in der Hotelrechnung ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück ausgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so sind die Aufwendungen für das Frühstück mit 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden anzusetzen, s § 9 Abs 4a S 8 EStG.

 

Rn. 319

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Nachweis, dass eine Auswärtstätigkeit und eine Übernachtung stattgefunden haben, muss sichergestellt sein, s BFH BStBl II 1975, 279; R 9.4 S 5 LStR 2023. Die Pauschsätze gelten natürlich nicht bei unentgeltlicher oder verbilligter Unterbringung. So dürfen keine Übernachtungskosten angesetzt oder erstattet werden, wenn der Berufskraftfahrer im Fahrzeug schläft, R 9.7 Abs 3 S 7 LStR 2023. Durch BFH BStBl II 1981, 14 hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert, Apitz, FR 1981, 376.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge