Rn. 317

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist für ArbN ab VZ 2014 neu in § 9 EStG geregelt worden. Die Regelung ist dem Grunde und der Höhe nach abschließend, s § 9 Abs 4a EStG. Es kann nur in den genannten Fällen Verpflegungsmehraufwand in den vorgegeben Pauschbeträgen geltend gemacht werden. Tatsächlich angefallene höhere Kosten bleiben unberücksichtigt. Die bis zum VZ 2013 geltende dreistufige Staffelung der Pauschalen ist nunmehr auf zwei Stufen reduziert worden.

Nach § 9 Abs 4a EStG gelten folgende Mehrverpflegungssätze:

  • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 EUR (bis VZ 2019: 24 EUR)
  • bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14 EUR (bis VZ 2019: 12 EUR)

Die 14-EUR-Pauschale gilt auch bei einer entsprechenden Abwesenheit über Nacht. Bsp bei Niermann, DB 2013, 1015, 1020; BMF BStBl I 2020,1228 Rz 47.

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