Rn. 119

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Vorstandsmitglieder einer AG sind ArbN, s BFH BStBl II 1970, 824, anders ausnahmsweise bei beschränkter Funktion mit Annäherung an den Aufsichtsrat, s RFH RStBl 1938, 988, zum Gläubiger einer AG, der vorübergehend in den Vorstand berufen wurde, um das Geschäftsgebaren zu beaufsichtigen. Ebenfalls ArbN sind der Vorstand einer Genossenschaft, s BFH BStBl II 1969, 185 und einer Familienstiftung, s BFH BStBl II 1975, 358.

 

Rn. 120

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Aufsichtsratmitglieder sind keine ArbN, sie erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Mitglieder des Aufsichtsrats werden gegenüber der Gesellschaft selbstständig tätig und sind nicht in das Unternehmen eingegliedert, s BFH BStBl II 1995, 150. Dies gilt auch für die ArbN-Vertreter im Aufsichtsrat einer AG, s BFH BStBl II 1972, 810 zur USt. Verpflichtet sich der ArbN-Vertreter, seine Aufsichtsratvergütungen an einen Sozialfonds abzuführen, so sind die Ausschüttungen an die Belegschaft kein Arbeitslohn beim einzelnen Belegschaftsmitglied, s BFH BStBl II 1987, 822.

Selbstständig tätig sind auch der Insolvenzverwalter, s § 18 Rn 335 (Güroff), Testamentsvollstrecker, s § 18 Rn 333 (Güroff) und Vermögensverwalter, s § 18 Rn 335 (Güroff).

 

Rn. 121–123

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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