Rn. 115

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der an der GmbH nicht beteiligte Fremdgeschäftsführer ist in aller Regel ihr ArbN, wie regelmäßig alle Organe juristischer Personen, die deren Geschäfte führen. Ausnahmsweise kann bei einem solchen Geschäftsführer, obwohl er gesetzlicher Vertreter ist, die Eingliederung in den Geschäftsorganismus der GmbH zu verneinen sein, wenn er bei Vorhandensein eines weiteren für die laufenden Geschäfte bestellten gesetzlichen Vertreters nur sporadisch und für bestimmte Sonderzuständigkeiten tätig wird, s FG He EFG 1980, 80; FG Ha EFG 1982, 374.

 

Rn. 116

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei Tätigkeitsvergütungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es darauf an, ob diese, was der Regelfall sein wird, auf einem besonderen Dienstverhältnis in Weisungsunterworfenheit, oder auf gesellschaftsrechtlicher bzw sonstiger Sonderbeziehung beruhen. Maßgebend ist insofern, was vor Aufnahme der Tätigkeit vereinbart ist, s BFH BStBl II 1972, 949, Handelsvertretertätigkeit für die eigene GmbH. Wird die Geschäftsführung lediglich in der Eigenschaft als Gesellschafter vorgenommen, gehören Tätigkeitsvergütungen zu den Einkünften aus KapVerm, ist ein besonderes Dienstverhältnis vereinbart, zu den aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Gesellschafter haben insofern ein Wahlrecht, s BFH BStBl II 1968, 234. Das gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH, s BFH BStBl III 1958, 428; BStBl II 1975, 358, wobei allerdings keine Vermutung dafür besteht, dass ein solcher Gesellschafter-Geschäftsführer Angestellter der GmbH ist, s BFH BStBl III 1955, 397.

 

Rn. 117

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Zuordnung folgt dem vorab zivilrechtlich Vereinbarten, sodass nachträglich für zurückliegende Zeiträume getroffene Absprachen unbeachtet bleiben. Zur vGA bei unangemessenen Vergütungen oder nachgeschobenen Vereinbarungen s § 20 Rn 323ff (Möllenbeck). Zum Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer s BFH BStBl III 1957, 289; BStBl II 1973, 806; 1982, 139; 1984, 480; 1986, 481. Wird das dem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Gehalt auf einem Darlehnskonto gutgeschrieben, entsteht die dafür abzuführende LSt, § 38 Abs 2 S 2 EStG, deren Abführung nicht mit der Begründung verweigert werden kann, auf die Auszahlung sei nachträglich wegen der schlechten Ertragslage verzichtet worden. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der GmbH zu 50 % oder mehr beteiligt, gehören zu seinem stpfl Arbeitslohn auch die ArbG-Anteile zur Sozialversicherung, s FG RP EFG 1987, 496; Rössler, DB 1987, 1866.

 

Rn. 118

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Trotz ausdrücklicher Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses mit der GmbH sind Tätigkeitsentgelte kein Arbeitslohn, sondern Vergütungen iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG, wenn die GmbH die Geschäfte einer GmbH & Co KG führt und ihr Geschäftsführer Mitunternehmer der KG ist, s BFH BStBl II 1979, 284, bestätigt durch GrS BFH BStBl II 1991, 691; im Einzelnen s § 15 Rn 48 (Bitz). Umgekehrt bleiben Geschäftsführerbezüge aus einem Dienstverhältnis mit einer KG eines an der KG nicht Beteiligten aber auch dann Arbeitslohn, wenn der Geschäftsführer Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, s BFH BFH/NV 1986, 17. Abweichend gilt bei verdeckter Mitunternehmerschaft, s BFH BStBl II 1986, 802, die indessen nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil die beiden Alleingesellschafter der Geschäftsführer-GmbH von der GmbH und der KG gewinnabhängige Gehälter bekommen, s BFH BStBl II 1986, 599.

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