Rn. 51

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ausbildungsverhältnisse sind Arbeitsverhältnisse besonderer Art, die sich von den übrigen Arbeitsverhältnissen durch den Ausbildungszweck unterscheiden. Die Vorschriften des Arbeitsrechts sind deshalb auf Ausbildungsdienstverhältnisse nur eingeschränkt anwendbar, § 3 Abs 2 BerufsbildungsG (BBiG). Die Ausbildungsvergütung stellt in erster Linie nicht eine Entgeltzahlung, sondern einen Unterhaltsbeitrag dar, BAG AP Nr 26 zu § 611 BGB "Lehrverhältnis". Obgleich der Azubi seine Arbeitskraft im eigenen Interesse einsetzt und zunächst eine erfolgreiche Ausbildung schuldet, liegt doch ein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinne vor, BFH BStBl II 1985, 644; aA Schmidt, BB 1983, 1092.

Das Rechtspraktikantenverhältnis iRd einstufigen Juristenausbildung ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 19 Abs 1 Nr 1 EStG. Die Unterhaltszuschüsse sind stpfl Arbeitslohn, s BFH BStBl II 1985, 465; 1986, 184.

 

Rn. 52

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Liegt ein Ausbildungsdienstverhältnis vor, sind Aufwendungen zur Erreichung des Ausbildungszwecks WK, s BFH BStBl II 1985, 87; 1985, 89; 1987, 780; Sangmeister, DStZ 1985, 179, 180. Dagegen wird die Finanzierung der Ausbildung der eigenen Kinder regelmäßig nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgen, sondern in Erfüllung von Unterhaltspflichten, sodass die Aufwendungen der Eltern nicht als BA oder WK abgezogen werden können, Rspr-Nachweise bei el, DB 1987, 458; s auch Hussmann, DB 1985, 2225; Paus, INF 1985, 490. Bei echten Ausbildungsverhältnissen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern ist kein Ergänzungspfleger erforderlich. Es greift zwar nicht § 113 BGB ein, BFH BStBl II 1987, 121, aber § 3 Abs 3 BBiG, wonach Eltern bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit ihren Kindern vom Verbot des Selbstkontrahierens, § 181 BGB, befreit sind.

 

Rn. 53–55

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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