Rn. 235a

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Arbeitslohn liegt nach R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR 2023 nicht vor, wenn der ArbG die Kosten einer ArbN-Feier aus Anlass einer Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines ArbN-Jubiläums oder der Verabschiedung eines ArbN übernimmt. Es ist in derartigen Fällen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des ArbG gegeben. Arbeitslohn liegt aber nur dann nicht vor, wenn die Aufwendungen des ArbG einschließlich USt höchstens EUR 110 je teilnehmender Person betragen. Geschenke bis zu einem Gesamtwert von EUR 60 sind in die 110-EUR-Grenze einzubeziehen.

Wird die 110-EUR-Grenze überschritten, so sind die Aufwendungen nach Auffassung der FinVerw in voller Höhe dem Arbeitslohn des ArbN hinzuzurechnen.

 

Rn. 235b

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Freigrenze von EUR 110 gilt nach R 19.3 Abs 2 Nr 4 LStR 2023 auch für übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines ArbN, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltung) handelt. Auch hier wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des ArbG angenommen. Die anteiligen Aufwendungen, die auf den ArbN selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des ArbN entfallen, gehören aber zum stpfl Arbeitslohn, wenn diese Aufwendungen des ArbG mehr als EUR 110 je teilnehmender Person betragen. Auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von EUR 60 sind in die 110-EUR-Grenze einzubeziehen.

ME ist die gesetzliche Normierung der 110-EUR-Grenze als Freibetrag im § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG auch auf ArbN-Feiern anzuwenden. Dabei ist bei Überschreiten dieser Grenze nur der überschreitende Betrag als stpfl Arbeitslohn anzusetzen.

Trägt der ArbG die Kosten für eine Privatfeier des ArbN, führt dieses zu Arbeitslohn, s FG Ha EFG 2004, 193 rkr. Auch die Verabschiedung des ArbN im Rahmen eines Sommerfestes im Garten des ArbN führt zu Lohn, s Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 100 "Bewirtung" (42. Aufl).

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