Rn. 232

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Es liegt im eigenbetrieblichen Interesse des ArbG, wenn die ArbN im Betrieb kostenlos medizinisch betreut und an sie Medikamente verabfolgt werden; desgleichen Offerhaus, BB 1982, 1061, 1068 "steuerfreie Annehmlichkeit". Das gilt auch für die kostenlose Abgabe von Medikamenten, BFH BStBl II 1975, 340. Nach FG Nds EFG 1967, 37 stellt die Übernahme der Arztkosten durch den ArbG für einen sozialversicherten ArbN keinen geldwerten Vorteil beim letzteren dar. BFH BStBl II 1975, 340 hält sogar Vorsorgekuren (Kreislauftraining) für betriebsärztlich ausgewählte und überwachte ArbN nicht für Arbeitslohn; zustimmend E. Schmidt, FR 1977, 224, und im Ergebnis Wolff, FR 1981, 401, 404; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Vorsorgekuren" (April 2017).

Offerhaus, INF 1980, 98 hält zu Recht die Grundsätze in BFH BStBl II 1975, 340 auch auf unentgeltliche Pflichtuntersuchungen leitender Angestellter für anwendbar. So denn auch BFH BStBl II 1983, 39 gegen FG BdW EFG 1979, 400 zu Aufwendungen eines Industriebetriebs für Vorsorgeuntersuchungen und Vorsorgekuren seiner leitenden Angestellten in der "Mayo-Klinik" in Wiesbaden, zustimmend von Bornhaupt, BB 1983, 256; Offerhaus, Lohnsteuerrecht für ArbG, 35 Tz 41f; Söffing, FR 1983, 171; Richter, DStZ 1983, 219 (mit Kritik an Begründung) und E. Schmidt, DB 1983, 1175. Die Verwaltung folgt dem mit H 19.3 LStH 2023 für Vorsorgeuntersuchungen bei leitenden ArbN.

Ob das eigenbetriebliche Interesse des ArbG die Steuerfreiheit derart teurer Untersuchungen, die von anderen StPfl regelmäßig aus ihrem versteuerten Einkommen bestritten werden müssen, rechtfertigt, ist zweifelhaft. Zuzustimmen wäre der Rspr jedenfalls, wenn es nur um den Schutz vor typischen Berufskrankheiten ginge. Mit dieser BFH-Rspr lässt sich auch schwer vereinbaren, dass Barzuwendungen für ArbN-Kuren und dgl als Arbeitslohn behandelt werden (vgl BFH BStBl II 1987, 142). Zu Aufwendungen für den Betriebssport Leschus, DB 1987, 249.

Als Arbeitslohn sind nicht anzusehen die vom ArbG aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach § 3 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 ArbSchG iVm § 6 Abs 1 BildscharbV vom 04.12.1996 (BGBl I 1996, 1841) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn aufgrund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person iSd § 6 Abs 1 BildscharbV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Wegen der gesetzlichen Verpflichtung des ArbG stellt diese ArbG-Leistung keinen Arbeitslohn des ArbN dar (s R 19.3 Abs 2 Nr 2 LStR 2023). Die Steuerfreiheit gilt nur für den ArbG-Ersatz.

Vom ArbN getragene Kosten einer Bildschirmbrille können nicht als WK berücksichtigt werden. Das gilt auch für die Anschaffung einer normalen Brille, die zur Korrektur einer Sehschwäche dient. Kosten hierfür sind nach der Rspr des BFH (s BFH BStBl II 1993, 193) selbst dann nicht als WK abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen und aufbewahrt wird.

Aufgrund des JStG 2009 BGBl I 2008, 2794 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des ArbG zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen, soweit sie 500 EUR im Kj nicht übersteigen steuerfrei, s § 3 Nr 34 EStG.

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