Rn. 16

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

In § 19 EStG werden die Einnahmen aus einem Dienstverhältnis erfasst. Anders als bei den Einkünften aus KapVerm, § 20 Abs 3 EStG, und aus VuV, § 21 Abs 3 EStG, enthält die Vorschrift keine Subsidiaritätsklausel. Das schließt andererseits nicht aus, dass Anhangstätigkeiten nach der Haupttätigkeit beurteilt werden. Dementsprechend können einzelne Leistungen eines ArbN, die für sich betrachtet beispielsweise gewerblichen Charakter haben (gelegentliche Vermittlung von Versicherungen, BFH BStBl III 1955, 17; 1962, 37; Vergütung für übernommene Auflassungsvollmacht durch angestellten Notar, BFH BStBl III 1955, 55), Ausfluss der Tätigkeit als ArbN sein, während umgekehrt weisungsgebundene Hilfsgeschäfte eines Selbstständigen (Gastwirt betreut Automaten, s RFH RStBl 1928, 136) der Haupttätigkeit zugerechnet werden, s Rn 124ff (Nebentätigkeit).

 

Rn. 17

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Übrigen ist zur Abgrenzung von den als Selbstständiger erzielten Einkünften eine Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse vorzunehmen. Die Frage der Selbstständigkeit wird für die ESt, GewSt und USt einheitlich beantwortet, s BFH BStBl II 1977, 50.

 

Rn. 18–20

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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