Rn. 309
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Nachweis setzt nach R 9.5 Abs 2 LStR 2023 und BFH BStBl II 1980, 289 im Einzelnen Abrechnungen des ArbN voraus, aus denen die Dauer der Reise, deren Route und – soweit nicht die Pauschbeträge beansprucht werden – die Höhe der Kosten ersichtlich ist. Der ArbG habe diese Unterlagen zum Lohnkonto zu nehmen. Diese Rspr beruht auf Praktikabilitätsgründen und entspricht dem Vereinfachungszweck des LSt-Abzugsverfahrens, Anmerkung HFR 1980, 286.
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