Rn. 227

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Aufwendungen für Speisen und Getränke, die der ArbG macht, um dem ArbN einen Anreiz zum Besuch von außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Schulungsabenden zu geben, sollen nach FG Nds EFG 1972, 199 eine bloße Annehmlichkeit sein. Barzuschüsse zur Verbilligung des Mittagessens hingegen nach FG Nds EFG 1972, 383 sind auch dann stpfl Arbeitslohn, wenn der ArbG darauf sieht, dass die Zuschüsse nicht zweckentfremdet ausgegeben werden. Als Auslagenersatz steuerfrei sind nach BFH BStBl II 1969, 45 Zehrgelder einer Stadtgemeinde für im Außendienst an wechselnden Baustellen eingesetzte ArbN.

Eindeutig keine Annehmlichkeit bildet der Ersatz von Verzehraufwendungen für vom ArbG anlässlich der Kirchweih gewünschte Gaststättenbesuche durch Sparkassenangestellte, BFH BStBl II 1976, 231; FG Nbg 1984, 499 rkr. Im Hinblick auf die neuere BFH-Rspr dürften Barzuschüsse des ArbG immer zu stpfl Arbeitslohn führen, wenn es sich nicht um gesetzlich fixierte steuerfreie Leistungen handelt. Insofern ist die oa gegenteilige Rspr überholt, s auch Pflüger in H/H/R, § 19 EStG Rz 135 "Geldleistungen" (August 2018).

Entsprechendes gilt für Gutscheine, die auch in Geld umgetauscht werden können, s BFH BStBl II 2011, 383.

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