Rn. 125

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auch bei sporadischen Diensten, insbesondere wenn es sich um eine wenig qualifizierte Tätigkeit handelt, kann ein Dienstverhältnis anzunehmen sein, dazu s Rn 89. Ergeben sich die Dienste aber nebenher aus einer selbstständigen Tätigkeit, so wird bei geringen Leistungsbeziehungen im Allgemeinen kein Arbeitsverhältnis begründet, s BFH BStBl III 1953, 21, Fuhrleistungen eines Landwirts für eine Molkerei (USt); BFH BStBl II 1979, 326, gewerblicher Fensterputzer. Umgekehrt bleiben Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Vorstandstätigkeit (s Rn 119) auch dann Arbeitslohn, wenn ein Landwirt in den Vorstand einer als AG betriebenen Zuckerfabrik eingetreten ist, um den Absatz der eigenen Produkte zu sichern.

 

Rn. 126

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nebenberuflich tätige Musiker, die in Gaststätten auftreten, können ArbN des Gastwirts oder des Kapellenleiters sein, s BFH BStBl II 1977, 178 mwN auf die umfangreiche Rspr zur Tätigkeit von Musikern. Spielen die Musiker nur gelegentlich – nur an einem Abend oder an einem Wochenende – spricht dieses für eine selbstständige Tätigkeit, s FG He EFG 1981, 245 rkr. Haben sich die Musiker zu einer GbR zusammengeschlossen, liegt ebenfalls eine selbstständige Tätigkeit vor. Es fehlt in diesem Falle eine vertragliche Beziehung zwischen Wirt und den einzelnen Musikern und damit an der ArbN-Eigenschaft der Musiker. Ebenfalls keine ArbN-Eigenschaft liegt vor, wenn die Musiker auf Feiern von Privatpersonen spielen.

 

Rn. 127

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Filmschauspieler sind regelmäßig ArbN, s BFH BStBl II 1972, 88; 1972, 214; FG Bln EFG 1984, 176, anders Synchronsprecher, s BFH BStBl II 1981, 706. Bei Bühnenkünstlern führt der Spielzeitvertrag zur Eingliederung, nicht aber der Stückdauervertrag, s BFH BStBl II 1973, 636. Der Spielzeitvertrag wird für eine oder mehrere Spielzeiten abgeschlossen, um für diese Zeit über ein festes Ensemble verfügen zu können. Stückdauerverträge werden für die Zeit der Vorführung eines bestimmten Stückes geschlossen. Weitere Abgrenzungsfragen s § 18 Rn 57, 57a (Güroff).

 

Rn. 128

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Nebenberufliche Kirchenmusiker – Organist und Chorleiter – sind ArbN, s He FG EFG 1980, 241, insoweit bestätigt durch BFH BFH/NV 1986, 492.

 

Rn. 129

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vorläufig frei

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