Rn. 308

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Vergütungen, die ArbN außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem ArbG zur Erstattung von Reisekosten erhalten, sind nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG, nicht übersteigen. In Ergänzung zu § 3 Nr 16 EStG wird – wie schon bisher – in R 3.16 LStR 2023 klargestellt, dass sich die Steuerfreiheit der Erstattung von Reisekosten – wie auch der Umzugskosten und der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung – nach den Grundsätzen in R 9.4–9.9 und 9.11 LStR 2023 richtet. Es dürfen die einzelnen Aufwandsarten zusammengefasst werden. Die Erstattungen des ArbG sind steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 9.5–9.8 LStR 2023 zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigen.

Die gesetzliche Festschreibung von einheitlichen Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen im Bereich der Reisekosten ab Kj 1996 beruht auf den BFH-Urteilen vom 26.01.1994 (BFH BStBl II 1994, 529) und vom 18.02.1994 (BFH BStBl II 1994, 532), in denen der BFH die pauschale Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit nach dem seinerzeit geltenden Recht in Frage gestellt hat. Ab Kj 1996 ist beim Verpflegungsmehraufwand auch kein Einzelnachweis mehr möglich. Es können höchstens die Pauschalen steuerfrei ersetzt werden.

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