Rn. 199
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Sind die Ausgaben für die Zukunftssicherung Arbeitslohn, so stellen die späteren Leistungen an den ArbN aus der Versorgungseinrichtung (Pensionskasse des Betriebs, Versicherungsunternehmen) im allgemeinen Renten iSd § 22 EStG dar, s BFH BStBl III 1958, 4; BFH BStBl III 1958, 258 zur Frage der Rentenleistungen an die früheren IG-Farben-Pensionäre: Leibrenten nach § 22 EStG. Für Leistungen aus Pensionskassen iSd § 4c EStG gilt dies weiterhin, nicht dagegen für Leistungen aus Unterstützungskassen, die grundsätzlich Arbeitslohn sind (s Rn 152).
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