Rn. 300

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der ArbN von seinem ArbG außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (bis 31.12.2013 = regelmäßige Arbeitsstätte) beschäftigt wird, ständiger Rspr zB BFH BStBl II 1979, 521. Dabei braucht die Reise nicht von der ersten Tätigkeitsstätte, sie kann auch von der Wohnung aus angetreten werden, BFH BStBl III 1967, 430. R 9.4 LStR 2023 verwendet nicht mehr den Begriff "Dienstreise" – wie noch R 37 Abs 3 S 1 LStR 2005 –, sondern spricht von beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der ArbN außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.

Es wird nicht verlangt, dass sich die auswärtige Tätigkeitsstätte in einer anderen politischen Gemeinde als die regelmäßige Arbeitsstätte befindet. Der ArbN darf sich bei einer Dienstreise nur vorübergehend von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernen. Das ist der Fall, wenn er voraussichtlich an die regelmäßigen Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.

Eine Dienstreise beginnt, wenn der ArbN die Fahrt zur auswärtigen Tätigkeitsstätte von der Wohnung oder von der regelmäßigen Arbeitsstätte aus antritt. Sie endet, wenn der ArbN nach Erledigung seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit wieder zu seiner Wohnung oder zur regelmäßigen Arbeitsstätte zurückkehrt (BFH BStBl II 1992, 308).

Der neue Einsatzort darf seinerseits nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden sein (vgl BFH BStBl II 1989, 296; FG BdW EFG 1991, 19 rkr), wie es zB bei einer Versetzung der Fall ist, vgl BFH BStBl II 1990, 863.

 

Rn. 301

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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