Rn. 341

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei gemäß § 3 Nr 13 EStG steuerfreien Reisekostenentschädigungen an Beamte und sonstige öffentliche Bedienstete wird unterstellt, dass die Zahlungen die tatsächlichen Reisekosten nicht übersteigen, vgl Bergkemper in H/H/R, § 3 Nr 13 EStG Rz 2 (Juni 2019). Die Tätigkeit des Empfängers braucht nicht als öffentlicher Dienst anzusehen zu sein. Die Steuerfreiheit hängt nur von der Eigenschaft der auszahlenden Kasse als öffentliche Kasse und von der vollen Anwendung der öffentlichen-rechtlichen Regelung über die Reisekostenvergütung ab, vgl R 3.13 Abs 1 LStR 2023. Die Steuerfreiheit beschränkt sich hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekostenvergütung auf die Pauschbeträge des § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG und, soweit Trennungsgelder gezahlt werden, auf die nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG und § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG abziehbaren Aufwendungen.

Damit ist der steuerfreie Ersatz durch einen öffentlichen ArbG ebenfalls begrenzt wie der steuerfreie Ersatz durch einen privaten ArbG. Werden höhere Beträge gezahlt, als nach dem Reisekostenrecht vorgesehen, so liegt stpfl Arbeitslohn insoweit vor, als die Pauschsätze nach R 9.4ff LStR 2023 überschritten sind; vgl BFH BStBl II 1976, 34 zum Fall der höheren Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privat-eigenen Kraftfahrzeugs. Bei Zahlung von Fahrtauslagen und Aufwendungen für Verpflegung, die unter den nach den LStR zulässigen Pauschbeträgen liegen, kann der ArbN grundsätzlich den Unterschiedsbetrag als WK geltend machen.

 

Rn. 342

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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