Schrifttum:

Klauser, Steuerliche Berücksichtigung von Bürgschaftsverlusten, BB 1980, 1574;

Bormann, Der Diebstahl von Geld als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit?, DStZ 1982, 97;

Glanegger, Vermögensveränderungen und Veranlassungsprinzip bei den Überschußeinkünften, DStZ 1984, 583;

E. Schmidt, Vermögensverluste bei ArbN als WK, DB 1985, 1918;

von Bornhaupt, Behandlung von Vermögensgegenständen bei Überschußeinkünften, BB 1986, 1963;

Loy, Aufbruch eines privaten Pkw und Diebstahl des Autoradios oder anderer Vermögensgegenstände anläßlich beruflich veranlaßter Fahrten DB 1988, 21;

von Bornhaupt, Verlust eines zur Arbeitsplatzsicherung gewährten unverhältnismäßig niedrig verzinslichen Darlehens als Werbungskosten des ArbN?, FR 1989, 423 .

Demuth, Der Absicherung der steuerlichen Anerkennung von Darlehnsverlusten wird zu wenig Beachtung geschenkt, BB 2011, 677.

 

Rn. 380

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zum Verlust von Arbeitsmitteln und einzelnen Gegenständen des PV aus beruflichen Gründen s Rn 371. Nicht betroffen von der Ablehnung, den Verlust der Anzahlung für einen Pkw als WK anzuerkennen, dürften die Fälle sein, in denen Anzahlungen für typische Arbeitsmittel verloren gehen, zB das Stethoskop des angestellten Arztes.

Der Verlust des Arbeitsmittels selbst führt in dem Umfang zu WK, in dem die AK nicht bereits steuermindernd berücksichtigt worden sind. Bei anderen Vermögensgegenständen als Arbeitsmitteln kommt es zu WK nur bei deren unmittelbarem beruflichen Einsatz, oder wenn sich mit der betreffenden Berufsausübung typischerweise zusammenhängende Risiken realisieren, BFH BStBl II 1982, 442 Privat-Pkw eines Polizisten; Anmerkung HFR 1986, 625 Journalist als Kriegsberichterstatter. Danach sind die mit einem Unfall auf einer Dienstreise zusammenhängenden Aufwendungen WK, nicht aber Beschädigungen an einem abgestellten Kfz, wenn sie im Verlauf einer Dienstreise erfolgen, aA Lang, JbDStJG 1980, 15, 56; Loy, DB 1988, 21.

Auf einer Dienstreise in der Eisenbahn gestohlene Privatkleidung begründet keine WK, FG Mchn EFG 1986, 229. Dieselben Grundsätze gelten für den Verlust von Geld, BFH BStBl II 1986, 771, von Bornhaupt, BB 1986, 1963. Zweifelhaft aber FG He EFG 1986, 597. Zwar führt der Verlust von Reisegeldern nicht schon zu WK, handelt es sich aber um Gelder des ArbG und muss der ArbN Ersatz leisten – ggf im Wege der Verrechnung mit Reisekostenansprüchen – so können die Schadensersatzleistungen WK sein. Hat der ArbG einen Reisekostenvorschuss geleistet und trägt der ArbN, nachdem der Vorschuss entwendet worden ist, die Reisekosten aus eigenen Mitteln, so sind die dadurch entstehenden WK mit dem steuerfreien Reisekostenersatz zu verrechnen, aA Bormann, DStZ 1982, 97. Der Verlust des Gehaltsanspruchs fällt nicht unter die WK, FG BdW EFG 1983, 113 rkr. Es liegt aber auch noch kein Zufluss von Arbeitslohn vor.

Kein Arbeitslohn ist der Ersatz des ArbG für die vom ArbN notwendigerweise auf einer Dienstreise mitgeführten und diesem gestohlene Gegenstände, wenn der Schaden sich als Konkretisierung einer reisespezifischen Gefährdung erweist und die Entschädigung nicht über den fiktiven Buchwert des entwendeten Gegenstands hinausgeht (BFH BStBl II 1994, 256).

 

Rn. 381

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bürgschaftsverluste kann der ArbN nur als WK geltend machen, wenn die Bürgschaftsübernahme auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Das wird man nur annehmen können, wenn der ArbN bei Verweigerung der Bürgschaftsleistung seinem ArbG gegenüber ernsthaft mit Rückwirkungen auf das Arbeitsverhältnis zu rechnen hat, s RFH RStBl 1935, 1110 wegen Bürgschaft des Vorstands einer Treuhandgesellschaft. Leistet ein Gesellschafter-Geschäftsführer Bürgschaft für einen von der GmbH aufzunehmenden Kredit, so wird zunächst davon auszugehen sein, dass die Bürgschaftsleistung mit Rücksicht auf die Rettung seiner Kapitalbeteiligung erfolgt, der Verlust ist Vermögensverlust; s FG Sa EFG 1988, 520 rkr; BFH BFH/NV 1990, 23 und s Rn 105.

Entgegen FG RP EFG 1985, 342, betreffend Kautionsleistung eines Vorstandsmitglieds, kommt es nicht darauf an, ob eine Forderung PV ist, sondern auf den Zweck der Forderungsbegründung. Diente sie der Arbeitsplatzsicherung oder anderen ausschließlich beruflichen Gründen, führt der Forderungsverlust zu WK. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme (s BFH BFH/NV 1997, 837). Den Fall des Einstehens aufgrund einer Ausfallbürgschaft, die der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in deren Vergleichsverfahren übernahm, um sich nicht den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens machen lassen zu müssen, behandelt BFH BStBl III 1962, 63 nicht als WK. Ebenso FG SchlH EFG 1978, 32 rkr, wenn die Höhe der Bürgschaft im Vergleich zu den Tätigkeitsvergütungen unverhältnismäßig hoch ist.

WK bejaht dagegen BFH BStBl II 1980, 395 für Bürgschaftsaufwendungen einer Schauspielerin zugunsten einer Filmgesellschaft, die sie im Hinblick auf ihre künftige Tätigkeit eingegangen war; aA Birkholz, DStZ 1980, 48, 49 und Stendel, FR 1980, 388. Vgl ferne...

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