Rn. 406

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Schließt sich an den Bezug von Versorgungsbezügen der Bezug von Hinterbliebenenbezügen an, gelten der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des verstorbenen Ehegatten fort (§ 19 Abs 2 S 7 EStG). Der Freibetrag ist aber anhand der Hinterbliebenenbezüge neu festzulegen. Das Anknüpfen an die bisherige Kohorte des verstorbenen Versorgungsempfängers trägt dem Umstand Rechnung, dass trotz des späteren Rentenbeginns die Beiträge zur entsprechenden Absicherung nicht in höherem Maße freigestellt wurden, als die Beiträge für den Versorgungsbezug. S auch Bsp in BMF BStBl I 2005, 439 Rz 71–73.

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