Rn. 405
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs (lfd Bezug und Sonderzahlungen) führen nicht zu einer Neuberechnung (§ 19 Abs 2 S 9 EStG) der Freibeträge für Versorgungsbezüge. Zu einer Neuberechnung führen nur Änderungen des Versorgungsbezugs, die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen haben, § 19 Abs 2 S 10 EStG. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn Versorgungsempfänger neben ihren Versorgungsbezügen
- Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG),
- andere Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG),
- Renten (§ 55 BeamtVG) oder
- Versorgungsbezüge aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)
erzielen.
In diesen Fällen ist der geänderte Versorgungsbezug – anders als bei der Neuberechnung des steuerfrei bleibenden Teils einer Rente iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG (s § 22 EStG) – einschließlich zwischenzeitlicher Anpassungen, die Bemessungsgrundlage für die Neuberechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge, § 19 Abs 2 S 11 EStG.
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