Rn. 404

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um je 1/12 (§ 19 Abs 2 S 12 EStG).

 

Beispiel:

A geht zum 01.07.2022 in Pension. Seine Versorgungsbezüge betragen 2 500 EUR monatlich.

Lösung:

 
Versorgungsbezüge 2022     15 000 EUR
Versorgungsfreibetrag 14,4 % 2 160 EUR    
höchstens   1 080 EUR  
+ Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag   324 EUR  
Summe   1 404 EUR  
anteilig zu gewähren 6/12   702 EUR ./. 702 EUR
./. WK-Pauschbetrag     ./. 102 EUR
zu versteuernde Versorgungsbezüge     14 196 EUR

Der jährliche Freibetrag wird mit 1 404 EUR (1.080 EUR Versorgungsfreibetrag und 324 EUR Zuschlag) bis an das Lebensende von A festgeschrieben.

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