Rn. 404
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um je 1/12 (§ 19 Abs 2 S 12 EStG).
Beispiel:
A geht zum 01.07.2022 in Pension. Seine Versorgungsbezüge betragen 2 500 EUR monatlich.
Lösung:
Versorgungsbezüge 2022 | 15 000 EUR | ||
Versorgungsfreibetrag 14,4 % | 2 160 EUR | ||
höchstens | 1 080 EUR | ||
+ Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 324 EUR | ||
Summe | 1 404 EUR | ||
anteilig zu gewähren 6/12 | 702 EUR | ./. 702 EUR | |
./. WK-Pauschbetrag | ./. 102 EUR | ||
zu versteuernde Versorgungsbezüge | 14 196 EUR |
Der jährliche Freibetrag wird mit 1 404 EUR (1.080 EUR Versorgungsfreibetrag und 324 EUR Zuschlag) bis an das Lebensende von A festgeschrieben.
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