Rn. 294

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach BFH BStBl III 1963, 299 blieben auch Werkzeuggelder, die der ArbN für die Benutzung seines eigenen Werkzeugs erhielt, steuerfrei; sie waren kein Arbeitslohn. Hierunter fielen die Entschädigungen des ArbG für arbeitnehmereigene Arbeitsgeräte aller Art (Schreibmaschinen, Fahrräder ua). Die Entschädigungen durften aber die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten. In Wirklichkeit lag Arbeitslohn vor. Es wurden lediglich in gleicher Höhe WK angenommen und deshalb aus Vereinfachungsgründen von der Erfassung des Arbeitslohn abgesehen. Ab 1990 ist das gezahlte Werkzeuggeld für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen eines ArbN, soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigen, nach § 3 Nr 30 EStG steuerfrei.

Ausführlich hierzu auch s § 3 Rn 1150ff (Handzik)

 

Rn. 295–297

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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