Rn. 403

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bezieht der StPfl mehrere Versorgungsbezüge mit unterschiedlichem Bezugsbeginn, bestimmen sich der maßgebende Vomhundertsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen Versorgungsbezugs. Die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für Versorgungsbezüge wird nach § 19 Abs 2 S 6 EStG auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt. Fällt der Beginn mehrerer lfd Versorgungsbezüge in dasselbe Kj, können die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammengerechnet werden, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge gelten, s BMF BStBl I 2005, 438 Rz 67.

 

Beispiel (nach Risthaus, DB 2004, 1338):

A erhält ab Januar 2021 Versorgungsbezüge von der Gemeinde X in Höhe von 500 EUR monatlich. Ab März 2022 hat er Anspruch auf Versorgungsbezüge von der Gemeinde Y in Höhe von 2 000 EUR monatlich.

Lösung:

Veranlagung 2021:

 
Versorgungsbezüge 12 x 500 EUR 6 000 EUR
Versorgungsfreibetrag 15,2 % von 6 000 EUR 912 EUR
höchstens 1 140 EUR
+ Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 342 EUR
./. WK-Pauschbetrag 102 EUR
zu versteuernder Versorgungsbetrag 4 644 EUR

Der Versorgungsfreibetrag von 15,2 %, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der Tabelle in § 19 Abs 2 S 3 EStG. Der Betrag von 1 254 EUR (912 EUR Versorgungsfreibetrag und 342 EUR Zuschlag) wird festgeschrieben.

Veranlagung 2022:

 
Versorgungsbezug 1 6 000 EUR
davon 15,2 % 912 EUR
+ Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 342 EUR
Summe 1 254 EUR
 
Versorgungsbezug 2 (10 x 2 000 EUR) 20 000 EUR
davon 14,4 % (2.880 EUR), höchstens 1 080 EUR
+ Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 324 EUR
Summe 1 404 EUR

Begrenzung auf die maßgebenden Höchstbeträge für Kohorte 2021

 
Freibetrag für Versorgungsbezug 1 1 254 EUR  
Freibetrag für Versorgungsbezug 2 1 404 EUR  
höchstens   1 140 EUR
+ Zuschlag   342 EUR
Summe   1 482 EUR

Nunmehr ist der festzuschreibende Freibetrag auf 1 482 EUR (1 140 EUR Versorgungsfreibetrag und 342 EUR Zuschlag) festzuschreiben und bei künftigen Veranlagungen zu berücksichtigen.

Da iRd LSt-Abzugs insgesamt 2 652 EUR (1 482 EUR zzgl 10/12 von 1 404 EUR) Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zu diesem berücksichtigt worden sind, kommt es in diesen Fällen iRd zwingend durchzuführenden ESt-Veranlagung (§ 46 Abs 2 Nr 2 EStG) zu einer ESt-Nachzahlung.

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