Rn. 290

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Dienstaufwandsentschädigungen der im privaten Dienst tätigen ArbN sind Teile des stpfl Arbeitslohnes, s BFH BStBl III 1957, 149. Entgegenstehende Vereinbarungen ändern daran nichts. Dienstaufwandsentschädigungen sind Entschädigungen des ArbG, über die der ArbN nicht zu einem vorbestimmten Zweck, sondern nach seinem Ermessen verfügen kann, sie sind daher namentlich nicht Reisekostenersatz, FG Nbg EFG 1956, 262. Soweit aus der Entschädigung tatsächlich Dienstaufwand bestritten wird, müssen die Aufwendungen zum Zwecke des Abzugs von WK nachgewiesen werden. Keineswegs begründet die Dienstaufwandsentschädigung eo ipso Abziehbarkeit eines gleichen Betrags als WK, da sie auch zur Bestreitung von Repräsentationsaufwendungen iSd § 12 Nr 1 EStG verwendet werden kann, vgl dazu BFH BStBl III 1954, 79. Wegen der Dienstaufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen s § 3 Rn 410–569 (Handzik).

Soweit diese nach § 3 Nr 12 EStG steuerfrei sind, können WK, die durch sie abgegolten sind, nicht mehr berücksichtigt werden. Hierbei gilt nach BFH BStBl III 1962, 14 die allerdings widerlegbare Vermutung, dass die als WK in Betracht kommenden Beträge tatsächlich abgegolten sind; zweifelhaft. Jedenfalls müssen solche WK gegengerechnet werden, die ihrer Art nach mit der Aufwandsentschädigung abgegolten werden; weitgehend BFH BStBl II 1975, 339; 1982, 24, Betriebsprüfer; vgl demgegenüber BFH BStBl II 1982, 24, Gerichtsvollzieher; BFH BStBl II 1987, 385, Auslandstrennungsgeld; sowie FG SchlH EFG 1986, 395. Ist eine Zuordnung zu bestimmten Arten von WK nicht möglich, müssen die gesamten WK im Verhältnis der stpfl zu den steuerfreien Bezügen gekürzt werden, BFHE 148, 460. Im Übrigen s Rn 307ff.

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