Rn. 38

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Begriff "ArbN" wird im EStG oft verwendet, jedoch nur in § 1 Abs 1 LStDV definiert. Der Bezug von Arbeitslohn ist nicht Tatbestandsmerkmal des ArbN-Begriffs, sondern nur Folge der Tätigkeit des ArbN, nämlich Empfang der Gegenleistung für eine durch das Dienstverhältnis veranlasste Beschäftigung.

Verzichtet der ArbG auf die Arbeitsleistung (zB im Fall einer Freistellung), steht dieses der ArbN-Eigenschaft des StPfl nicht entgegen, s Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 25 (42. Aufl).

Im Rahmen einer "Ich-AG" tätige Personen beziehen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Dies gilt, obwohl dieser Personenkreis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wie ein ArbN behandelt wird, s Reiserer, DStR 2003, 292.

ArbN kann nur eine natürliche Person, nicht dagegen eine juristische Person sein. Im Vordergrund steht die Persönlichkeit des ArbN, anders als im Römischen und im Gemeinen Recht, das Miete von Diensten annahm, s BFH BStBl II 1986, 465.

 

Rn. 39

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Übrigen kann ArbN auch sein, wer keine Dienstleistungen erbringt, da ArbN auch ist, wer aus einem früheren oder künftigen Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht, s Rn 27ff. ArbN im steuerrechtlichen Sinne ist auch der Rechtsnachfolger eines ArbN (§ 1 Abs 1 LStDV). Der ArbN braucht nicht unbeschränkt geschäftsfähig, insbesondere nicht volljährig zu sein. Ebenso kommt es auf die unbeschränkte StPfl (s Rn 8ff), die Staatsangehörigkeit, das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis usw nicht an.

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